Rz. 20

Die zuständige Krankenkasse ist verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, wenn der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wird oder die Versicherungspflicht endet. Dies gilt nicht allein bei Beginn oder Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, sondern für alle Tatbestände der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1.

 

Rz. 21

Auch das Ende von Versicherungspflicht wegen der Feststellung einer hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die zuständige Krankenkasse ist zu melden. Nach deren Beendigung ist der Wiedereintritt von Versicherungspflicht zu melden.

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