0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Zum 1.1.2011 wurde Abs. 4 Nr. 1a durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) eingefügt. Die wesentlichen Rechtsgedanken der vorherigen Vorschrift (§ 317 RVO), soweit sie sich auf Rentner beziehen, sind weiterhin maßgebend.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurde Abs. 4 Nr. 1a mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben. Der Meldetatbestand ist aufgrund des weggefallenen Sozialausgleichs (§ 242b a. F.) entbehrlich (BT-Drs. 18/1307).

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 6 Satz 2 das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. Damit wird der Text an die neue Bezeichnung des ehemaligen Bundesversicherungsamtes angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug. Sie gilt sowohl für Versicherten- als auch für Hinterbliebenenrenten und betrifft alle Meldungen im Rentenverfahren. § 205 ergänzt die Vorschrift um Meldepflichten des Versicherten bei Bezug von Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen.

2 Rechtspraxis

2.1 Rentenantrag (Abs. 1)

 

Rz. 3

Rentenantragsteller sind nach Satz 1 verpflichtet, mit ihrem Rentenantrag eine Meldung an den Rentenversicherungsträger einzureichen. Der Rentenversicherungsträger leitet diese Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiter (Satz 2).

Es ist in der Praxis üblich, dass die den Rentenantrag aufnehmende Stelle (Versicherungsamt, Ortsamt, Gemeinde) diese Meldung an die zuständige Krankenkasse weiterleitet, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein. Sollten hierbei Fehler auftreten, bleibt letztlich der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die für die Einrichtung des maschinellen Meldeverfahrens konstitutive Meldung weiterzuleiten.

 

Rz. 3a

Zuständig für den Rentner bei Rentenantragstellung ist die Krankenkasse, bei der zur Zeit der Rentenantragstellung die Mitgliedschaft besteht. Besteht eine solche Mitgliedschaft nicht, ist die letzte Krankenkasse zuständig, bei der eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung (§ 10) bestand.

 

Rz. 3b

Der Rentenantragsteller ist im Rahmen seiner Mitwirkung verpflichtet, den für die Meldung vorgesehenen Vordruck zu verwenden (§ 60 Abs. 2 SGB I; "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner – KVdR – nach § 201 Absatz 1 SGB V"). Die Mitwirkungspflicht wird durch § 206 konkretisiert.

 

Rz. 4

Wer keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, z. B. privat krankenversicherte Personen, ist auch verpflichtet, eine Meldung abzugeben. Die Krankenkasse wird damit in die Lage versetzt zu prüfen, ob durch den Rentenantrag eine Mitgliedschaft nach § 189 eintritt.

 

Rz. 4a

Die Meldung ist sowohl beim erstmaligen Antrag auf eine Rente abzugeben als auch bei allen Folgeanträgen (z. B. Weiterzahlung einer befristeten Rente, Änderung der Leistungsart, Wiedergewährung einer weggefallenen Rente).

 

Rz. 4b

Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung die versicherungsrechtlichen Auswirkungen des Rentenantrages. Sie informiert den Rentenversicherungsträger über das Ergebnis.

2.2 Kassenwechsel (Abs. 2)

 

Rz. 5

Die von einem versicherungspflichtigen Rentner oder Hinterbliebenen gewählte Krankenkasse hat der bisherigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger unverzüglich den Kassenwechsel und den Beginn der Mitgliedschaft zu melden.

 

Rz. 6

Die Vorschrift stellt klar, dass die gewählte Krankenkasse ihrer Meldepflicht gegenüber der bisherigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger nachkommen muss. Das Wahlrecht kommt für versicherungspflichtige Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 in Betracht. Die Wahl einer Krankenkasse kommt durch eine Erklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse zustande (vgl. Komm. zu § 175).

 

Rz. 7

Rentenantragsteller (§ 189) haben seit 1996 ebenfalls die Möglichkeit, eine Krankenkasse zu wählen. Dies ergibt sich daraus, dass das Wahlrecht nach § 173 allen Versicherten zusteht (mit Ausnahmen). Die Meldepflicht der gewählten Krankenkasse betrifft deswegen auch Personen, die aufgrund des Rentenantrags Mitglied einer Krankenkasse sind (§ 189).

 

Rz. 8

(unbesetzt)

2.3 Aufnahme und Ende einer Beschäftigung (Abs. 3)

 

Rz. 9

Wenn versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, dann kann für die Krankenversicherung eine andere Krankenkasse (z. B. durch Wahl) zuständig sein. Diese für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse hat die bisherige Krankenkasse über die neue Mitgliedschaft zu informieren. Dadurch erhält die bisherige Krankenkasse Kenntnis davon, dass die Mitgliedschaft des Rentners wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht endet.

 

Rz. 10

D...

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