Rz. 3

Rentenantragsteller sind nach Satz 1 verpflichtet, mit ihrem Rentenantrag eine Meldung an den Rentenversicherungsträger einzureichen. Der Rentenversicherungsträger leitet diese Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiter (Satz 2).

Es ist in der Praxis üblich, dass die den Rentenantrag aufnehmende Stelle (Versicherungsamt, Ortsamt, Gemeinde) diese Meldung an die zuständige Krankenkasse weiterleitet, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein. Sollten hierbei Fehler auftreten, bleibt letztlich der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die für die Einrichtung des maschinellen Meldeverfahrens konstitutive Meldung weiterzuleiten.

 

Rz. 3a

Zuständig für den Rentner bei Rentenantragstellung ist die Krankenkasse, bei der zur Zeit der Rentenantragstellung die Mitgliedschaft besteht. Besteht eine solche Mitgliedschaft nicht, ist die letzte Krankenkasse zuständig, bei der eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung (§ 10) bestand.

 

Rz. 3b

Der Rentenantragsteller ist im Rahmen seiner Mitwirkung verpflichtet, den für die Meldung vorgesehenen Vordruck zu verwenden (§ 60 Abs. 2 SGB I; "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner – KVdR – nach § 201 Absatz 1 SGB V"). Die Mitwirkungspflicht wird durch § 206 konkretisiert.

 

Rz. 4

Wer keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, z. B. privat krankenversicherte Personen, ist auch verpflichtet, eine Meldung abzugeben. Die Krankenkasse wird damit in die Lage versetzt zu prüfen, ob durch den Rentenantrag eine Mitgliedschaft nach § 189 eintritt.

 

Rz. 4a

Die Meldung ist sowohl beim erstmaligen Antrag auf eine Rente abzugeben als auch bei allen Folgeanträgen (z. B. Weiterzahlung einer befristeten Rente, Änderung der Leistungsart, Wiedergewährung einer weggefallenen Rente).

 

Rz. 4b

Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung die versicherungsrechtlichen Auswirkungen des Rentenantrages. Sie informiert den Rentenversicherungsträger über das Ergebnis.

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