Rz. 11

Meldepflichtig sind die Ausbildungsstätten (Satz 1). Sie haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest (Satz 2).

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