Rz. 26a

Der mit Wirkung zum 18.12.2007 angefügte Abs. 5 wiederholt die in Abs. 4 Satz 2 getroffene Regelung, wonach die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsWVG nicht als versicherungspflichtige oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfreie Beschäftigung gilt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6896 S. 6) soll diese Regelung klarstellen, dass das Wehrdienstverhältnis besonderer Art kein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EinsWVG begründet das Wehrdienstverhältnis besonderer Art den Status einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EinsWVG berührt diese Stellung jedoch nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status. Damit soll erkennbar ausgeschlossen werden, dass während dieser Zeit Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 angenommen und nach § 6 Abs. 3 (absolute Versicherungsfreiheit) dann auch eine erhaltene Pflichtmitgliedschaft als ausgeschlossen angesehen wird, sondern § 193 auf diese Personen Anwendung finden kann.

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