Rz. 16

Die Mitgliedschaft bleibt grundsätzlich so lange erhalten, wie die Tatbestände des § 192 vorliegen. Die erhaltene (Pflicht)Mitgliedschaft endet jedoch auch dann, wenn die Pflichtmitgliedschaft selbst aufgrund besonderer Tatbestände kraft Gesetzes enden würde. Das ist immer der Fall, wenn Tatbestände der Versicherungsfreiheit gemäß § 6 eintreten, da diese auch eine Pflichtversicherung aufgrund des vollständigen Versicherungspflichttatbestandes ausschließen würden (§ 6 Abs. 3). Dies kann jedoch auch der Fall sein, wenn eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufgenommen wird und dadurch Versicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 5) ausgeschlossen ist (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 192 Rz. 7, Stand: August 2015). Ob eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft auch erhalten werden kann, wenn diese Versicherungspflicht wegen Rechtsänderung entfällt, erscheint zweifelhaft (so aber BSG, Urteil v. 6.11.2008, B 1 KR 37/07 R, NZS 2009 S. 569 [LS] zur Erhaltung der Mitgliedschaft wegen Anspruchs auf Krankengeld aus der Versicherungspflicht als Arbeitslosenhilfebezieher auch nach Wegfall dieser Versicherungspflicht ab 1.1.2005).

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