Rz. 42

Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit Unanfechtbarkeit des eine Rente ablehnenden Bescheides. Der Bescheid wird unanfechtbar, wenn kein Rechtsbehelf (Widerspruch) oder gegen den Widerspruchsbescheid kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Aufgrund dieser Vorschrift bleibt die Mitgliedschaft für mindestens noch einen Monat nach Zustellung des ablehnenden Rentenbescheides an den Rentenantragsteller erhalten, da während dieser Zeit noch der Widerspruch zulässig ist (§ 84 Abs. 1 SGG). Die Entscheidung wird auch dann unanfechtbar, wenn der gegen den Widerspruchsbescheid eingelegte Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. In den Fällen der unbegründeten oder unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde tritt die Rechtskraft der die Rente ablehnenden Entscheidung mit Ablauf der Revisionsfrist ein.

 

Rz. 43

Die Formalmitgliedschaft in der Krankenversicherung endet allein dadurch, dass der Rentenantrag gegenüber dem Rentenantragsteller bindend abgelehnt worden ist. Die Kenntnis der Krankenkasse von diesem Bescheid muss nicht vorliegen. Zwar sieht § 201 Abs. 4 Nr. 3 die Mitteilungspflicht des Rentenversicherungsträgers über den Tag der verbindlichen Entscheidung vor. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine Ordnungsvorschrift, die keine konstitutive Wirkung für das Ende der Mitgliedschaft hat. Gegenüber der Krankenkasse stellt die Meldepflicht auch keine drittbezogene Amtspflicht eines Rentenversicherungsträgers dar, so dass aus der unterlassenen oder verspäteten Meldung keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können, wenn über das Ende der Mitgliedschaft hinaus Leistungen an nicht mehr Versicherte erbracht wurden oder von diesen zulasten der Krankenkasse als Sachleistung in Anspruch genommen wurden (BGH, Urteil v. 12.12.1991, III ZR 18/91, NJW 1992 S. 972).

 

Rz. 44

War über den Rentenantrag bindend entschieden und wird nach § 44 Abs. 1 SGB X ein Antrag auf Überprüfung dieser Rentenablehnung gestellt, beginnt die Mitgliedschaft nicht mit dem Überprüfungsantrag, denn dies ist kein Rentenantrag. Die Mitgliedschaft beginnt in diesen Fällen erst mit dem Datum und Tag der Aufhebung der Rentenablehnung und der Zubilligung der Rente (BSG, Urteil v. 25.2.1997, 12 RK 4/96, BSGE 80 S. 102).

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