Rz. 45

Nach der mit Wirkung zum 1.1.2018 angefügten Regelung des Abs. 4 Satz 4 wird für Saisonarbeitnehmer eine Ausnahme von der obligatorischen Weiterversicherung des Satzes 1 gemacht. Endet deren Versicherungspflicht mit der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit, soll sich die obligatorische Anschlussversicherung nur dann nach Abs. 4 Satz 1 richten, wenn diese Personen innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der BRD nachweisen.

 

Rz. 46

Soweit in Abs. 4 Satz 4 für Saisonarbeitnehmer die Regelung getroffen wird, dass sich die Versicherung nur dann nach Abs. 4 Satz 1 fortsetzt, wenn diese Personen innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, ist dies rechtlich nicht überzeugend. Der eigentliche Sinn und Zweck der obligatorischen (quasi gesetzlichen) Weiterversicherung nach Abs. 4 Satz 1 liegt gerade darin, dass diese Weiterversicherung faktisch kraft Gesetzes und ohne Zutun des Versicherten und ohne weitere Voraussetzungen eintritt. Soweit für Saisonarbeitnehmer nach dem Ende der Pflichtversicherung für die freiwillige Mitgliedschaft daher eine ausdrückliche schriftliche und fristgerechte Beitrittserklärung gefordert wird, liegt darin gerade eine rechtlich relevante Ausnahme von der obligatorischen Weiterversicherung an sich. In der Sache handelt es sich um eine den anderen Weiterversicherungsrechten entsprechende Regelung, die ein aktives Handeln in Form einer Beitrittserklärung erfordert. Zudem ist das Beitrittsrecht tatbestandlich davon abhängig, dass der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt in der BRD nachgewiesen werden muss; dies ist bei der obligatorischen Weiterversicherung nach Abs. 4 Satz 1 gerade nicht der Fall. Diese Nachweispflicht, die innerhalb der Beitrittsfrist zu erfolgen hat, entspricht daher eher besonderen Voraussetzungen bei anderen Beitrittsrechten. Ebenso ist die Beitrittsfrist von 3 Monaten an die sonst für Beitrittsrechte allgemeine Regelung in § 9 Abs. 2 angelehnt. Eine eigenständige Beitrittsregelung in § 9 Abs. 1 für Saisonarbeitnehmer wäre daher wohl systemgerechter gewesen.

 

Rz. 47

Im Verhältnis zu den anderen Beitrittsrechten ergibt sich aus dem Verweis auf die Geltung des Abs. 4 Satz 1 letztlich nur, dass für die Beitrittsberechtigung der Saisonarbeitnehmer keine Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen (so auch Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 188 Rz. 24.6, Stand: 23.11.2017). Soweit der Gesetzestext hierfür, neben dem Wohnsitz, den Nachweis eines "ständigen" Aufenthalts in der BRD verlangt, ist dies weder durch § 3 Nr. 2 SGB IV noch durch § 30 SGB I gerechtfertigt, denn für die Versicherungsberechtigung wird lediglich ein "gewöhnlicher" Aufenthalt verlangt (zu Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt vgl. Komm. zu § 30 SGB I). Was demgegenüber unter einem ständigen Aufenthalt zu verstehen ist oder sein soll, ist nicht ersichtlich und auch nicht gesetzlich definiert. Eine Erklärung ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung, so dass man wohl von einer falschen Wortwahl ausgehen muss und "ständiger Aufenthalt" als "gewöhnlicher Aufenthalt" zu verstehen ist (so auch Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 188 Rz. 24.5, Stand: 23.11.2017).

 

Rz. 48

Was ein Saisonarbeitnehmer i. S. v. Satz 4 ist, wird in Satz 5 definiert. Danach ist Saisonarbeitnehmer ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu 8 Monate befristete Beschäftigung in die BRD gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Von der Regelung werden insbesondere Personen, die als Erntehelfer (Spargel- und Erdbeerernte, Weinlese etc.) im Geltungsbereich des SGB V befristet beschäftigt werden, erfasst. Ob zu diesem Personenkreis auch zusätzliches Personal im Hotel- und/oder Gaststättenbereich in der Ferienzeit an Urlaubsorten gehört (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 188 Rz. 15, Stand: Dezember 2017), erscheint aber eher zweifelhaft. In diesem Zusammenhang ist allerdings die vorausgesetzte Befristung von bis zu 8 Monaten nicht verständlich, denn die Tätigkeiten als Erntehelfer sind typischerweise auf sehr viel kürzere Zeiträume begrenzt. Da vorausgesetzt wird, dass die entsprechenden Personen in die BRD gekommen sind, um mit ihrer Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken, kann zweifelhaft sein, ob Personen, die in die BRD gekommen sind, um hier (irdendeine) Arbeit zu finden (z. B. bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind), und dann als Erntehelfer tatsächlich befristet beschäftigt werden, unter die R...

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