Rz. 2

Die Vorschrift übernimmt die Grundgedanken der §§ 310, 313 RVO. Sie knüpft an die Ausübung der Versicherungsberechtigung zur Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung nach § 9 oder sonstiger Übergangsvorschriften an. Sie trifft zwingende Regelungen über den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft (Abs. 1) oder die Vergangenheit (Abs. 2). Ein in das Belieben des Berechtigten oder der gewählten Krankenkasse gestellter Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft je nach Bedarfslage ist damit ausgeschlossen.

 

Rz. 2a

Die freiwillige Mitgliedschaft im Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 schließt, unabhängig vom Zeitpunkt der Beitrittserklärung, immer nahtlos an den Tag nach Ausscheiden aus der Pflicht- oder Familienversicherung an und hat daher zumeist Rückwirkung. Der mit Wirkung zum 1.8.2013 in Abs. 2 eingefügte neue Satz 2 regelt den auch rückwirkenden Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft für die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 beitrittsberechtigten versicherungsfreien Beschäftigten mit der Aufnahme der Beschäftigung. Bis 31.7.2013 war für diesen Personenkreis der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft vom Zeitpunkt der Beitrittserklärung nach Abs. 1 maßgeblich. Zur Begründung ist in BT-Drs. 17/13947 S. 36 ausgeführt, dass die Regelung kurzzeitige Lücken im Versicherungsverlauf bei Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung verhindert. Nach § 188 Abs. 1 SGB V beginne die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter grundsätzlich mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Sofern Personen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 5 ein Beitrittsrecht haben (versicherungsfreie Berufsanfänger sowie Personen, die nach ihrer Beschäftigung bei einer internationalen Organisation wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung in Deutschland aufnehmen), dieses Recht erst nach Beschäftigungsaufnahme ausüben, kann dadurch eine unerwünschte Lücke entstehen, die nicht durch eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen werden könne. Da Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Personen wegen § 6 Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen sei, müsste die zwischen Beschäftigungsaufnahme und Beitritt liegende Lücke wegen des Eintritts der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG durch eine kurzzeitige Versicherung in der privaten Krankenversicherung geschlossen werden. Die Beschäftigten bekunden darüber hinaus durch ihren Beitritt eindeutig ihren Willen zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus diesem Grund erfolge eine Klarstellung dahingehend, dass die Mitgliedschaft bereits mit der Aufnahme der Beschäftigung beginnt und nicht erst mit tatsächlicher Ausübung des Beitrittsrechts.

 

Rz. 3

Die Ergänzung des Abs. 2 um jetzt Satz 3 diente dazu, den Optionsrentnern nach § 9 Abs. 1 Nr. 6, die aufgrund der Entscheidung des BVerfG (Beschluss v. 15.3.2000, 1 BvL 16/96 u. a., BVerfGE 102 S. 68) anstelle der Krankenversicherungspflicht als Rentner ab 1.4.2002 ihre freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen möchten (vgl. Komm. zu § 9 und § 190), die rückwirkende nahtlose Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft zu ermöglichen (BT-Drs. 14/8099 S. 4). Dieses Wahlrecht von Rentenbeziehern, an Stelle der Pflichtversicherung in der KVdR die freiwillige Mitgliedschaft fortzusetzen, war innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht ab 1.4.2002 auszuüben und bleibt auf Dauer wirksam.

 

Rz. 4

Abs. 3 verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit die Schriftform für die Beitrittserklärung, da mit der freiwilligen Mitgliedschaft nicht nur eigene Beitragspflichten verbunden sind (§ 240, § 250 Abs. 2, § 252 Satz 1), sondern das freiwillig versicherte Mitglied auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt. Die Schriftform kann nach der allgemeinen Regelung in § 36a SGB I durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieses Schriftformerfordernis wird seit dem 1.8.2013 jedoch durch die Regelung des Abs. 4 weitgehend aufgehoben und gilt nur noch für die originären Beitrittsrechte nach § 9, nicht jedoch für die freiwillige Weiterversicherung. (Seit dem 1.1.2018 gilt die Schriftform für die Beitrittserklärung zur Weiterversicherung auch für Saisonarbeitnehmer nach § 188 Abs. 4 Satz 4.)

 

Rz. 4a

Der angefügte Abs. 4 Satz 1 sieht als Spezialregelung zu den Abs. 1 bis 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung oder eine Familienversicherung die obligatorische freiwillige Mitgliedschaft vor, wenn nach Hinweis der Krankenkasse keine Austrittserklärung mit dem Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes abgegeben wird. Die Regelung ist in BT-Drs. 17/13947 S. 36, 37 damit begründet worden, dass durch § 188 Abs. 4 künftig der Entstehung von Beitragsschulden durch eine verspätete Anzeige der Voraussetzungen für die nachrangige Versicherungspflicht entgegen gewirkt werden solle. Wenn Personen kraft Gesetzes aus einer vorhergehende...

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