Rz. 13

Können die Verpflichtungen der geschlossenen Ersatzkasse bei der Liquidation aus dem Restvermögen der geschlossenen Ersatzkasse nicht erfüllt werden, trifft nach Satz 2 die Haftung der verbliebenen Ersatzkassen nach § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und Abs. 5 ein.

 

Rz. 14

Die Haftung der verbleibenden Ersatzkassen für nicht gedeckte Verbindlichkeiten, die der Abwicklungsvorstand zum Ausgleich von nicht aus dem verbliebenen Vermögen erfüllbarer Verbindlichkeiten benötigt, ist nicht von diesem, sondern vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geltend zu machen (§ 155 Abs. 4 Satz 5). Der Abwicklungsvorstand hat daher diesem den Fehlbetrag mitzuteilen. Für die Haftung der einzelnen Ersatzkasse ist die auf § 171d Abs. 2 beruhende ab 14.1.2010 geltende Verordnung v. 4.1.2010 (BGBl. I S. 2) maßgeblich, die nicht nur im Falle der Insolvenz, sondern auch für die Haftung nach § 155 Abs. 4 anzuwenden ist. Diese sieht grundsätzliche die Haftung nach Mitgliederzahlen vor. Modifikationen der Mitgliederzahl gelten für nach dem 1.4.2007 mit anderen Krankenkassen nach § 171a vereinigte Ersatzkassen.

 

Rz. 15

Aus der Anwendbarkeit auch von § 155 Abs. 4 Satz 6 folgt, dass die Haftung von allen anderen Krankenkassen mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" besteht, wenn und soweit die Ersatzkassen zur Erfüllung der vollständigen Haftungsverpflichtungen nicht in der Lage sind. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung v. 4.1.2010 (BGBl. I S. 2) sieht als Grenze für die Haftung der auf die ursprüngliche Kassenart entfallenden Haftungsverpflichtungen den Betrag von 2,5 % des Gesamtbetrages der jährlichen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond vor. Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung v. 4.1.2010 (BGBl. I S. 2) erfolgt diese Berechnung zunächst vorläufig und ist erst nach Durchführung des Jahresausgleichs für das jeweilige Kalenderjahr endgültig aufzuteilen und festzusetzen.

 

Rz. 16

Durch den auch für Ersatzkassen geltenden § 155 Abs. 4 Satz 7 folgt, dass Klagen gegen die Haftungsinanspruchnahme und deren Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben. Damit wird auf § 5 Abs. 1 Satz 1 der ab 14.1.2010 geltenden Verordnung v. 4.1.2010 (BGBl. I S. 2) Bezug genommen, der den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermächtigt, die auf die einzelne Krankenkasse entfallende Haftungsbeträge durch Bescheid, also einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, geltend zu machen, was sich zuvor nur aus dem Rückschluss aus Satz 7 herleiten ließ (vgl. Hänlein, LPK SGB V, 5. Aufl., § 155 Rz. 10).

 

Rz. 17

Auch im Falle einer Ersatzkassenschließung gilt die dynamische Verweisung des § 155 Abs. 5, der zum 1.7.2008 und 1.1.2009 geänderte wurde, über die (Nach-)Haftung für Verbindlichkeiten im Falle einer Vereinigung einer Ersatzkasse mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart (§ 171a), auch wenn dabei ab dem 1.4.2007 eine andere Kassenart gewählt wurde. § 155 Abs. 5 enthält in Satz 1 eine Aufzählung über die Haftung für die Erfüllung von bestimmten Verbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich um die am 1.1.2008 bestehende Verschuldung (§ 155 Abs. 5 Nr. 1), die sonstigen Schließungskosten, wenn die Auflösung oder Schließung innerhalb von 10 Jahren nach dem 1.1.2008 erfolgt und die an diesem Tage bestehende Verschuldung nach Nr. 1 noch nicht getilgt war (§ 155 Abs. 1 Nr. 2), die Ansprüche der Leistungserbringer und der Versicherten (§ 155 Abs. 1 Nr. 3), ab dem 1.1.2009 und bis 2049 auch die Verpflichtungen nach § 171d Abs. 1 Satz 3, also die Forderungen aus der Haftung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die bis zum 31.12.2009 entstandenen Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen der geschlossenen Krankenkasse und für Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aufgenommen worden waren, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird (§ 155 Abs. 5 Nr. 4) und die Forderungen aufgrund zwischen- und überstaatlichen Rechts (§ 155 Abs. 5 Nr. 5). Für diese Altschulden einer aufgelösten oder geschlossenen Ersatzkasse haftet auch eine nach dem 1.4.2007 durch Vereinigung nach § 171a neu entstandene Krankenkasse, wenn diese nicht mehr der Kassenart Ersatzkasse angehört. Die Haftung nach § 155 Abs. 5 Satz 1 ist, mit Ausnahme der sich aus den Regelungen in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 selbst ergebenden inhaltlichen und zeitlichen Begrenzungen, ansonsten unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, wie sie in § 171a Abs. 2 Satz 1 in zeitlicher Hinsicht und in Satz 3 durch die Größenverhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinigung geregelt ist, ist nicht vorgesehen. Ob man daher aus § 171a eine Haftungsbegrenzung auch für § 155 Abs. 5 Satz 1 ableiten kann (so Baier, in: Krauskopf, SozKV, Stand: Oktober 2014, § 155 Rz. 21), ...

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