Rz. 29

Der mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz – GMG angefügte Abs. 5 enthielt ursprünglich eine Ermächtigungsgrundlage für eine Satzungsregelung des Landesverbandes, mit der dieser für die Fälle der Haftung nach dem früheren Abs. 4 Satz 3 die Bildung eines Fonds vorsehen konnte. Da eine Haftung des Landesverbandes im Fall der Schließung einer BKK nicht mehr besteht, ist die Regelung aufgehoben worden.

 

Rz. 30

Mit Art. 1 Nr. 1 Nr. 124 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) erhielt der Abs. 5 mit Wirkung zum 1.7.2008 den Inhalt über eine Haftung der neuen Krankenkasse im Falle einer Vereinigung nach § 171a für bestimmte Verbindlichkeiten einer aufgelösten oder geschlossenen BKK, wenn diese einer anderen Kassenart angehört. Die Regelung ist in BT-Drs. 16/3100 S. 155 wie folgt begründet worden: "Bei dem neuen Absatz 5 handelt es sich um eine Sonderregelung zur Haftung für Schulden einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, die schon vor dem 1.1.2008 bestanden haben. Diese Schulden sind von allen Betriebskrankenkassen gemeinsam zu tragen. Bei gesetzeskonformem Verhalten hätten diese Schulden grundsätzlich bis zum 31.12.2007 getilgt sein müssen (§ 222). Hat eine Kassenart gleichwohl die Entschuldung ihrer Mitgliedskassen nicht zeitgerecht herbeigeführt, darf dies nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Gläubiger führen. Aus diesem Grund haften alle Krankenkassen der Kassenart weiterhin für die Erfüllung dieser Verpflichtungen bis zu ihrer Tilgung. Gleiches gilt für die sonstigen Kosten der Auflösung oder Schließung, wenn die am 1.1.2008 bestehende Verschuldung wesentliche Ursache für die Auflösung oder Schließung war. Hiervon ist auszugehen, wenn die Auflösung oder Schließung innerhalb von 10 Jahren nach dem 1.1.2008 erfolgt und die Altschulden zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt waren. Erfolgt die Auflösung oder Schließung zu einem späteren Zeitpunkt, kann davon ausgegangen werden, dass die Altschulden hierfür keinen maßgeblichen Ursachenbeitrag mehr geleistet haben. Auch für die bei Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse noch bestehenden Ansprüche der Leistungserbringer und der Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis haften die übrigen Betriebskrankenkassen. Hierdurch sollen nachhaltige Störungen in den Leistungserbringerbeziehungen der Krankenkassen und sozialpolitisch unvertretbare Folgen für die Versicherten vermieden werden. Der Haftung für diese Verpflichtungen kann sich eine Betriebskrankenkasse nicht dadurch entziehen, dass sie sich nach § 171a mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart vereinigt und die neue Krankenkasse nicht mehr der Kassenart der Betriebskrankenkassen angehört. Vielmehr geht die Haftung in diesem Fall auf die neue Krankenkasse über. Auf Grund der fortwirkenden Verantwortlichkeit der Kassenart, der die aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse am 1.1.2008 angehört hat, wird die Haftung auch nicht dadurch berührt, dass sich diese Krankenkasse zwischenzeitlich mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart nach § 171a vereinigt hat und die neue Krankenkasse einer anderen Kassenart angehört."

 

Rz. 30a

Die Regelung betrifft in Satz 1 den Fall der Haftung einer neuen Krankenkasse, die durch Vereinigung nach § 171a mit einer BKK entstanden ist und einer anderen Krankenkassenart angehört. Diese neue Krankenkasse wird dann, obwohl sie nicht mehr BKK ist, quasi wie eine BKK für die Haftung einer aufgelösten oder geschlossenen BKK nach Abs. 4 Satz 4 in Anspruch genommen (Haftungsverpflichtung). Satz 2 betrifft den Fall der Auflösung oder Schließung einer nach § 171a neu entstandenen Krankenkasse einer anderen Kassenart, wenn daran eine BKK beteiligt war. Die BKKen haften damit neben den Krankenkassen der neuen Kassenart auch für die in Abs. 1 aufgelisteten Verbindlichkeiten der (ehemaligen) BKK (Haftungsauslösung). Der Zeitpunkt 1.4.2007 ist durch das Inkrafttreten von § 171a bedingt.

 

Rz. 30b

Diese weiterreichende Haftung auch der Krankenkasse einer anderen Kassenart ist auf bestimmte noch bestehende Ansprüche und Verbindlichkeiten beschränkt. Dies sind zum einen

  • die noch offenen Forderungen aus einer am 1.1.2008 bestehenden Verschuldung,
  • die sonstigen Schließungskosten, wenn die Schließung innerhalb von 10 Jahren nach dem 1.1.2008 erfolgt und die Verschuldung am 1.1.2008 zum Auflösungs- oder Schließungszeitpunkt noch nicht getilgt war,
  • die Ansprüche der Leistungserbringer und aus der Versicherung,
  • die in § 171d Abs. 1 Satz 3 genannten Verpflichtungen (Altersversorgungsverpflichtungen) bis zum 31.12.2049 (Regelung eingefügt durch GKV-OrgWG ab 1.1.2009),
  • die Forderungen aufgrund zwischen- und überstaatlichen Rechts.
 

Rz. 30c

Nach Satz 3 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jede BKK die Höhe der am 1.1.2008 bestehenden Verschuldung festzustellen. Dies gilt zunächst einmal unabhängig von einem Auflösungs- oder Schließungsverfahren,...

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