Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen beseitigt werden und tritt an die Stelle des bisherigen § 171e. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Deckungskapital für ihre Versorgungszusagen zu bilden. Bis zum GKV-FKG war in der Norm die Schließung von Ersatzkassen geregelt.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 4 Satz 3 geändert. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf den neuen § 271 Abs. 7 infolge der Neufassung der Vorschrift durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz.

 

Rz. 1b

Art. 6 Nr. 5 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 3 aufgehoben. Die Regelung wird in die allgemeine Vorschrift des § 83 Abs. 1b Nr. 2 SGB IV überführt.

 

Rz. 1c

Art. 8i des Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz) v. 12.12.2023 (BGBl. I Nr. 359) hat Abs. 1 Satz 6 mit Wirkung zum 16.12.2023 angefügt. Eine vorgezogene Zuführung von Geldmitteln für zukünftige Haushaltsjahre ist im Haushaltsjahr 2024 ausgeschlossen.

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