Rz. 23

Liegen neben einem Antrag die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 alternativ vor, kann das BMG mit Zustimmung des Bundesrates eine RechtsVO erlassen, welche die antragstellende Ersatzkasse mit einer oder mehreren anderen Ersatzkassen vereinigt. Diese Entscheidung für eine RechtsVO ist eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen kann dabei nur hinsichtlich der Frage des "Ob" (Entschließungsermessen) und der Auswahl der zu vereinigenden Ersatzkassen bestehen.

 

Rz. 24

Ob eine RechtsVO zu erlassen ist, dürfte maßgeblich davon abhängen, welche Gründe hier dem Antrag zugrunde liegen. Je eher die Gründe dafür sprechen, dass ohnehin entweder wegen der Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 eine zwingende Vereinigung oder die Schließung nach § 170 in absehbarer Zeit erfolgen müsste, um so mehr reduziert sich das Ermessen gegenüber der antragstellenden Ersatzkasse.

 

Rz. 25

Nach der vorstehend vertretenen Auffassung hat das BMG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 die Verpflichtung zur zwingenden Vereinigung durch RechtsVO auf Antrag (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 112). Es hat daher eine RechtsVO zu erlassen, wenn bei der antragstellenden Ersatzkasse die Voraussetzungen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes (§ 145 Abs. 1 Nr. 2) vorliegen und eine freiwillige Vereinigung innerhalb eines Jahres nicht zustande kommt.

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