SGB V § 165 See-Krankenkasse

Der Vierte Titel des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels, der als einzige Vorschrift § 165 mit den Regelungen zur See-Krankenkasse beinhaltete, ist mit Art. 5 Nr. 7, Art. 21 Abs. 12 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 28.12.2007 (Bekanntmachung des BMG v. 28.12.2007, BGBl. I S. 3305) aufgehoben worden.

Hintergrund sind die Beschlüsse der Vertreterversammlungen von See-Krankenkasse und Deutscher Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Auflösung der See-Krankenkasse und See-Pflegekasse und deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, für die mit Art. 5 Nr. 6, Art. 21 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze und § 165 Abs. 4 ab dem 23.12.2007 die Rechtsgrundlage geschaffen wurde.

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