Rz. 10

Wie bei der Schließung einer BKK ist auch die Schließung einer IKK und damit verbunden die Schließung der Pflegekasse (§ 46 Abs. 5 SGB XI) eine rechtsgebundene Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei der die Innung und die IKK befugt sind, Klage gegen diese Schließungsverfügung zu erheben. Beschäftigte der IKK können die Schließung jedoch im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht anfechten (BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R, NZS 2013 S. 581). Dies dürfte auch für die Mitglieder der IKK gelten, denn die aufsichtsrechtlichen Verfügungen haben keinen drittschützenden Charakter. Für die Mitglieder der IKK, die mit dem Wirksamwerden der Schließung ihren zuständigen Kranken- und Pflegeversicherungsträger verlieren, ergeben sich hinsichtlich der Notwendigkeit der Wahl einer anderen Krankenkasse die gleichen Folgen wie bei der Auflösung der BKK oder bei der Schließung von Ortskrankenkassen (vgl. Komm. zu § 152, § 146a).

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