Rz. 4

IKKen werden von Innungen und für die Beschäftigten in Innungsbetrieben errichtet (vgl. Komm. zu § 157). Der handwerksrechtliche Bestand der Trägerinnung ist notwendige Voraussetzung für den Bestand einer IKK; nicht jedoch die Existenz von Handwerksbetrieben. Mit dem Wegfall der Innung/en hat die IKK ihren Errichtungszweck verloren, so dass die handwerksrechtliche Auflösung der Innung/en zugleich den Schließungsgrund für die IKK bildet. Erforderlich ist die Auflösung der einzigen oder bei Bestehen einer gemeinsamen IKK aller Trägerinnungen. Entgegen der gesetzlichen Formulierung ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich gerade die Innung auflöst, welche die IKK ursprünglich errichtet hatte, sondern maßgebend ist allein der Wegfall aller Trägerinnungen.

 

Rz. 5

Auch bei Wegfall der Trägerinnung/en ist eine die IKK auflösende Schließungsverfügung der Aufsichtsbehörde erforderlich, da die Errichtungsgenehmigung der Aufsichtsbehörde als gestaltende Entscheidung die IKK entstehen lässt, so dass es einer Schließungsentscheidung bedarf, die die Existenz der IKK dann wieder beendet. Die Schließung als Folge der Auflösung der letzten Trägerinnung ist eine rein rechtsgebundene Entscheidung als Folge handwerksrechtlicher Veränderungen, bei der der Aufsichtsbehörde keinerlei Handlungsspielraum zusteht. Auch der Schließungszeitpunkt ist soweit wie möglich an den Zeitpunkt des Wegfalls der Trägerinnung anzunähern.

 

Rz. 5a

Durch die mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (vgl. Rz. 3a) mit Wirkung zum 1.1.2012 vorgeschriebene Mindestfrist von 8 Wochen zwischen der Zustellung des Schließungsbescheides und dem Zeitpunkt der Schließung, ist die Aufsichtsbehörde in der Festlegung des Schließungszeitpunktes auch im Fall der Auflösung einer Innung eingeschränkt.

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