Rz. 2

Mit der Bestimmung des § 163 wurden die Vorschriften der §§ 279 ff. RVO für Innungskrankenkassen (IKKen) in das SGB V übernommen. Die Vorschrift regelt nunmehr abschließend die Gründe, wegen der eine Schließung der IKK von Amts wegen und unabhängig von den Interessen der Beteiligten durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen ist. Die früher bestehende Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, eine IKK zu schließen, wenn eine Erhöhung des Beitragssatzes über 12 % hinaus (§ 222 Abs. 2 Satz 1 i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes - GSG) wegen fehlender Mehrheit von jeweils Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Verwaltungsrat nicht möglich war, ist mangels praktischer Relevanz zum 28.3.1998 durch das GKV-Finanzstärkungsgesetz - GKVFG - v. 24.3.1998 (BGBl. I S. 526) aufgehoben worden.

 

Rz. 3

Die mit dem Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - GSG ab 1996 angefügte Regelung des Satzes 3, wonach eine Schließung der nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffneten IKK wegen Wegfalls der Trägerinnung oder mehrer Trägerinnungen, nicht stattfindet, trägt der Tatsache Rechnung, dass die geöffnete IKK den Innungsbezug verloren hat und zu einer eigenständigen allgemein wählbaren Krankenkasse für eine bestimmte Region geworden ist, die auch vom Bestand der Trägerinnung unabhängig ist.

 

Rz. 3a

Die Änderung in Satz 2 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) geht darauf zurück, dass im Zusammenhang mit der Schließung von Krankenkassen der bisher als zuständig gewählte Krankenversicherungsträger kraft Gesetzes untergeht und mangels gesetzlicher Zuweisung die Mitglieder eine neue Krankenkasse wählen müssen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/8005 S. 161) führt daher aus: "Die Regelung legt einen Mindestzeitraum fest, der von den Aufsichtsbehörden bei der Schließung einer Innungskrankenkasse einzuhalten ist, bevor die Schließung wirksam wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass für die Mitglieder einer geschlossenen Krankenkasse ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um das Wahlrecht zu einer neuen Krankenkasse auszuüben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt, in dem die Schließung wirksam wird, eine Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse begründet haben. Die hierfür erforderlichen flankierenden Regelungen zum Verfahren der Ausübung des Kassenwahlrechts im Fall der Schließung einer Krankenkasse werden in § 175 Absatz 3a geregelt."

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