Rz. 6

Die Voraussetzung der Zustimmung des Verwaltungsrates mit einer Stimmenmehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder bedeutet, dass neben einer Zustimmung der Arbeitgeber im Verwaltungsrat, der/die die gleiche Zahl von Stimmen wie die Vertreter der Versicherten hat/haben (vgl. § 44 SGB IV), auch mehr als die Hälfte der Versichertenvertreter der Auflösung zustimmen müssen.

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