Rz. 56

Zunächst vertrat das BSG die Auffassung, dass mit dem Eintritt der Genehmigungsfunktion dem Versicherten ein – neben den in Satz 7 ausdrücklich geregelten Selbstbeschaffungs- und Erstattungsanspruch tretender – unmittelbarer Sachleistungsanspruch gegen die Krankenkasse erwuchs (vgl. nur BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 25/15 R). Diese Auffassung hat das BSG mittlerweile ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil v. 26.5.2020, B 1 KR 9/18 R; BSG, Urteil v. 18.6.2020, B 3 KR 14/18) und geht jetzt davon aus, dass die Genehmigungsfiktion lediglich das in Satz 7 geregelte Recht auf Selbstbeschaffung und Kostenerstattung "vermittelt" und den Rechtsgrund dafür darstellt, dass der Leistungsberechtigte nach erfolgter Selbstbeschaffung die Leistung auch dann behalten darf, wenn hierauf nach allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung eigentlich kein Anspruch besteht.

Dies bedeutet, dass eine Inanspruchnahme jetzt immer eine Vorfinanzierung durch den Berechtigten erfordert, was eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit voraussetzt. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass sich nach nicht fristgemäßer Entscheidung der Krankenkasse nicht auch mittellose Versicherte Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung beschaffen können, auf die materiellrechtlich kein Leistungsanspruch besteht. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr, dass alle Versicherten nach den gleichen rechtlichen Grundsätzen Zugang zu den Sachleistungsansprüchen haben, zumal Erstattungsansprüche in allen Rechtsgebieten immer eine entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit voraussetzen (BSG, Urteil v. 26.5.2020, B 1 KR 9/18 R). Im Übrigen kommt, ebenso wie bei einem Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 (vgl. Rz. 38) auch ein Anspruch auf Freistellung von einer bereits rechtsgültig, von einer vom Versicherten bereits eingegangenen Zahlungsverpflichtung in Betracht, der, etwa bei gestundeten Forderungen, nicht zwingend erfordert, dass bereits Zahlungen geleistet wurden (BSG, Urteil v. 18.6.2020, B 3 KR 14/18 R).

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