Rz. 3

Nach Abs. 1 der Vorschrift bedarf der Versorgungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Diese Regelung entspricht dem in § 56 SGB X festgeschriebenen Grundsatz, wonach öffentlich-rechtliche Verträge generell der Schriftform bedürfen, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt. Dies gilt sowohl für den Vertragsabschluss wie auch für jede Vertragsänderung. Das aus Gründen der Rechtssicherheit in das Gesetz aufgenommene Formerfordernis ist nur erfüllt, wenn es den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügt. Dies ist nach § 126 Abs. 1 BGB regelmäßig der Fall, wenn eine zu Vertragszwecken ausgestellte Urkunde von den Ausstellern eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (zur Verwendung der elektronischen Form vgl. § 126 Abs. 3 BGB). Vereinbarungen, die unter Verstoß gegen die vorgeschriebene Schriftform zustande kommen, führen zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 125 BGB).

Ausgenommen von der für Vertragsschlüsse zu ihrer Wirksamkeit vorgeschriebenen Schriftform sind fiktive Versorgungsverträge nach Abs. 3. Das besondere Zustandekommen dieser Verträge lässt eine Einhaltung der Schriftform nicht zu.

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