Rz. 1

§ 53b ist durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung v.  23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 in Kraft getreten. Zum 1.1.2017 wurden durch Art. 1 Nr. 14b des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) in Abs. 2 Nr. 2 die Worte "einer Pflegestufe" durch "einem Pflegegrad" ersetzt. Aufgrund des Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 22789) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 schließlich in § 53a überführt. Darüber hinaus wurden in Abs. 2 Nr. 2 die Worte "der Krankenversicherung" gestrichen, um die nunmehr vorgenommene organisatorische Lösung des Medizinischen Dienstes von den Krankenkassen auch sprachlich nachzuvollziehen.

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