0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 122 wurde durch Art. 1 Nr. 8 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) mit Wirkung zum 1.1.2002 in das Gesetz aufgenommen.

 

Rz. 2

§ 122 wurde durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben. Die Regelungen des Abs. 1 und 2 haben sich infolge Zeitablaufs erledigt. Die bislang in Abs. 3 der Vorschrift enthaltene Übergangsregelung wurde im Rahmen der Einführung eines neuen Fünfzehnten Kapitels zu Überleitungs- und Übergangsregelungen unverändert in den neuen § 144 übertragen (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 139).

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