Rz. 5

Mit der in Abs. 3 getroffenen Regelung soll sichergestellt werden, dass Qualitätsprüfungen auch während der Vorbereitung auf ein neues, wissenschaftsbasiertes Qualitätssicherungsverfahren auf einer verbindlichen Rechtsgrundlage stattfinden. Deshalb ordnet der Gesetzgeber an, dass die am 31.12.2015 geltenden Qualitätsprüfungs-Richtlinien mit den schrittweisen Anpassungen nach Abs. 4 und 5 bis zum Inkrafttreten der Richtlinien über die Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114a Abs. 7 fortgelten und für den Medizinischen Dienst Bund sowie den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich sind (vgl. BT-Drs. 18/6688 S. 138).

Abs. 4 Satz 1 fordert zu unverzüglichem Handeln auf und verpflichtet den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. die Qualitätsprüfungs-Richtlinien in einem ersten Schritt an das Gesetz in der am 1.1.2016 geltenden Fassung anzupassen. Von dem Anpassungsbedarf in besondere Weise betroffen sind hierbei Anlassprüfungen und Abrechnungen als Bestandteil der Qualitätsprüfung (vgl. BT-Drs. 18/6688 S. 138). Den ferner in Abs. 4 Satz 2 bis 4 festgeschriebenen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten ist im Rahmen des Anpassungsverfahrens Rechnung zu tragen. Die angepassten Richtlinien bedürfen nach Abs. 4 Satz 5 der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

In einem weiteren Schritt hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sodann die nach Abs. 4 angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bis zum 30.9.2016 an die nach Abs. 1 übergeleiteten und gegebenenfalls geänderten Pflege-Transparenzvereinbarungen anzupassen (Abs. 5 Satz 1). Hierbei sind auch die für dieses Anpassungsverfahren nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 1 bis 4 vorgesehenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte zu beachten. Die angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am 1.1.2017 in Kraft.

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