Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 sind der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt und verpflichtet, in Wahrnehmung ihres Prüfauftrags gemäß § 114 "an Ort und Stelle" zu überprüfen, ob die für den ambulanten und stationären Bereich zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach dem SGB XI erfüllen. Fraglich ist, ob die Landesverbände der Pflegekassen in ihrer Funktion als Auftraggeber in entsprechender Anwendung des § 81 gemeinschaftlich handeln (so Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 114a Rz. 5, Stand: 3/17 mit beachtlichen Argumenten). Adressat der Qualitätsprüfungen sind ausschließlich zugelassene Pflegeeinrichtungen i. S. d. §§ 71, 72 und deren Durchführung erfolgt maßgebend in den Grenzen des im Einzelfall erteilten Prüfauftrags (vgl. aber die Ausnahmeregelung in § 114 Abs. 4 Satz 2).

Mit dem verpflichtenden Hinweis auf eine Prüfung an "Ort und Stelle" wird klargestellt, dass eine Prüfung auf der Grundlage medizinischer und sonstiger aussagekräftiger Unterlagen und Informationen nicht ausreicht. Da die Prüfstellen ihren Prüfauftrag nur bei ordnungsgemäßer Mitwirkung der Pflegeeinrichtung sachgerecht durchführen können, schreibt der Gesetzgeber für die betroffenen ambulanten und stationären Einrichtungen in § 112 Abs. 2 Satz 1 und § 114 Abs. 1 Satz 4 entsprechende Mitwirkungsverpflichtungen fest (zu den möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht vgl. Komm. zu § 112 Rz. 6).

 

Rz. 4

Zu den Aufgaben des Medizinischen Dienstes, des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie der von den Landesverbänden bestellten Sachverständigen im Rahmen der Qualitätsprüfungen gehört es nach Abs. 1 Satz 4 und 5, die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung zu beraten. Der Gesetzgeber knüpft mit der insoweit neu durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in das SGB XI aufgenommenen Regelung an den in § 112 Abs. 3 festgeschriebenen beratungsorientierten Prüfansatz an und unterstreicht damit einmal mehr die den Pflegeeinrichtungen und ihren Trägern für die Weiterentwicklung der Pflegequalität übertragene Eigenverantwortung. Zudem wird mit den im Rahmen des Prüfgeschehens für die Prüfinstitutionen begründeten Beratungspflichten verdeutlicht, dass Qualitätsprüfungen sich nicht in der Bestandsaufnahme der Qualität der Pflege und in einer Auflistung potenzieller Defizite erschöpfen, sondern Stärken und Schwächen der Pflegeeinrichtungen darstellen und vor allem auch auf Verbesserungspotenziale hinweisen sollen, um die Qualität in der Pflege zu steigern (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 87).

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