0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 neu eingefügt. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Förderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) erfolgten mit Wirkung zum 1.10.2009 im Wesentlichen redaktionelle Änderungen; in Abs. 2 wurde Satz 4 aufgehoben, der neue Satz 5 geändert, danach ein weiterer Satz angefügt sowie in Abs. 4 wurden die Sätze 4 und 5 geändert. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) wurden mit Wirkung zum 4.8.2011 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1, 4 und 6 geändert, Abs. 5 neu gefasst und Abs. 5a eingefügt. Mit Wirkung zum 30.10.2012 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) in Abs. 1 Satz 2 geändert und ein neuer Satz 3 eingefügt; Abs. 2 Satz 5 wurde gestrichen, in Abs. 3 nach Satz 2 ein neuer Satz eingefügt, der neue Satz 5 neu gefasst und nach Abs. 3 ein neuer Abs. 3a angefügt. Durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2016 (BGBl. I S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 1 Satz 3 geändert, in Abs. 3a die Sätze 3 und 4 angefügt sowie Abs. 7 neu gefasst. Eine weitere Änderung der Vorschrift erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2017 durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) in Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie durch teilweise Neufassung des Abs. 3; ferner wurden aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das PSG III dem Wortlaut des Abs. 3a die neuen Sätze 1 bis 4 vorangestellt und die Sätze 5 bis 8 (vormals die Sätze 1 bis 4) geändert. Durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) wurden mit Wirkung zum 1.1.2019 in Abs. 1 Satz 2 geändert und Satz 3 neu gefasst. Mit Wirkung zum 11.5.2019 wurde Abs. 3a Satz 8 durch Art. 10 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz –TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) geändert. Abs. 3 Satz 6 wurde durch Art. 132 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert. Ferner wurde Abs. 5 Satz 2 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geändert. Begriffliche Änderungen erfolgten des Weiteren in Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 sowie in Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 sowie in Abs. 7 Satz 1, 6 und 11 durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 114a wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) neu in das Gesetz eingefügt und ist am 1.7.2008 in Kraft getreten. In dieser Vorschrift wurden in den Grundzügen die Regelungen der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung des § 114 zur Durchführung von Qualitätsprüfungen übernommen. § 114 Abs. 1 a. F. hat in modifizierter Form in Abs. 1 Eingang gefunden. Die nach § 114 a. F. in den Abs. 2, 3 und 5 getroffenen Regelungen wurden in Abs. 2 zusammengefasst. Abs. 4 geht inhaltlich auf § 114 Abs. 4 a. F. zurück und Abs. 6 entspricht § 118 a. F. (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 87 f.). Demgegenüber fehlt es den in Abs. 3, 3a, 5, 5a und 7 normierten Regelungsinhalten weitgehend an entsprechendenden Vorgängerregelungen, wenngleich die dort getroffenen Regelungen bislang geltendes Recht teilweise ergänzen. Ungeachtet der den Pflegeeinrichtungen auch nach der Neuordnung der Regelungen zur Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz besonders zugewiesenen Eigenverantwortung für die Weiterentwicklung und Sicherung der Pflegequalität (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1) sieht Abs. 1 Satz 1 weiterhin Qualitätsprüfungen der Einrichtungen durch die vorgesehenen Prüfinstitutionen "an Ort und Stelle" vor und stellt deren Durchführung auf eine gesicherte Rechtsgrundlage. Neu ist neben zahlreichen weiteren gesetzlichen Folgeänderungen (vgl. Rz. 1) vor allem die Einbindung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. als weitere Prüfinstitution mit Wirkung zum 4.8.2011 durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622).

 

Rz. 2a

Abs. 1 regelt die Verantwortlichkeiten für die Durchführung von Qualitätsprüfungen und vermittelt den hierzu enumerativ aufgeführten Prüfinstitutionen die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus schreib...

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