Rz. 6

In einem nicht abschließenden Katalog definiert Abs. 2 die Aufgaben des zu fördernden Netzwerkskoordinators. Diese orientieren sich am Ziel der Förderung für die Personal- und Sachkosten im Aufbau und der Unterstützung einer sich stetig weiter zu entwickelnden Netzwerkstruktur unter Einbeziehung bereits bestehender Versorgungsstrukturen. Unter anderem sollen Kommunikation und Abstimmung der Aktivitäten der einzelnen Akteure sowie ehrenamtliches Engagement gefördert und gemeinsame Ziele definiert werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Aufgabe eines Netzwerkkoordinators sowohl von den Kommunen, selbstständigen Einrichtungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften) oder unmittelbar am Leistungsgeschehen Beteiligten (z. B. SAPV-Teams, auf Palliativversorgung spezialisierte Ärztinnen und Ärzte, Hospizdienste) wahrgenommen werden kann (BT-Drs. 19/26882 S. 69). Die konkrete Förderungsleistung erfolgt auf Landesebene durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Aufgabe des Netzwerkes ist ausdrücklich nicht die Betreuung und Organisation des einzelnen Versorgungsfalls (sog. case management). Dies erfolgt vielmehr mit entsprechender Vergütung durch die verantwortlichen Leistungserbringer in der GKV.

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