Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 fördern die Landesverbände der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch einen Zuschuss die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator (kritisch zur Finanzierungspflicht mit Rücksicht auf Art. 87 Abs. 2 GG Matthäus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 39d Rz. 12). Damit wird der Zweck verfolgt, die Netzwerkarbeit in einer Region zu konzentrieren. Grundsätzlich ist in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt ein Netzwerk zu fördern. Nach Abs. 1 Satz 2 kann jedoch insbesondere in Ballungsräumen oder großen Flächenkreisen nach in den Förderrichtlinien nach Abs. 3 festzulegenden Kriterien die Koordination durch einen Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz- und palliativen Netzwerken für verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. Abs. 1 Satz 3 macht die Förderung von der Bedingung abhängig, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Netzwerk Koordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen und den Ersatzkassen beteiligt sind.

 

Rz. 5

Je Kalenderjahr und Netzwerk beträgt die von der GKV zu erbringende Fördersumme max. 15.000,00 EUR für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators (Abs. 1 Satz 4). Aufgrund der paritätischen Finanzierung steht damit je Förderfall ein Betrag von 30.000,00 EUR zur Verfügung. Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung erhöht sich das Fördervolumen um den Betrag dieser Beteiligung (Abs. 1 Satz 6). Seitens der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen werden die Fördermittel durch eine Umlage entsprechend dem Anteil der eigenen Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben. Die Ausgabe erfolgt im Benehmen mit den für Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen obersten Landesbehörden (Abs. 1 Satz 5). Der Kritik an der als nicht ausreichend angesehenen Höhe der Förderung hat die Bundesregierung entgegengehalten, dass keine Vollfinanzierung, sondern nur eine Förderung durch einen Zuschuss beabsichtigt sei (BT-Drs. 19/26822 S. 1).

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