Rz. 30

Solange die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, ist außerklinische Intensivpflege grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung zu erbringen.

Der auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) Gesetz gewordene Abs. 3 Satz 2 trifft zudem eine Übergangsregelung für die Zeit nach einer Besserung des Gesundheitszustandes und einen dadurch bedingten Wegfall des umfassenden Leistungsanspruchs auf außerklinische Intensivpflege (BT-Drs. 19/20720 S. 56). Entfällt der Anspruch, sind die Leistungen nach Satz 1 für 6 Monate übergangsweise weiterzugewähren, wenn noch eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 5 SGB XI festgestellt ist. Versicherte sollen nach einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht abrupt aus einem bestehenden Versorgungssetting herausfallen. Ferner soll die Organisation einer geeigneten Anschlussversorgung ermöglicht werden. Die Krankenkassen können in ihrer Satzung bestimmen, dass die Leistungen nach Satz 1 unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen auch über diesen Übergangszeitraum hinaus weitergewährt werden können. Damit soll etwaigen, mit den infolge des Wegfalls eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen einhergehende Fehlanreizen begegnet werden (BT-Drs. 19/19368 S. 30).

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