Rz. 152a

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld endet mit dem Tod der Frau. Für den Todestag besteht noch ein Anspruch auf die Leistung.

Für das bis zum Todestag fällige, aber noch nicht gezahlte Mutterschaftsgeld gelten die Vorschriften über die Sonderrechtsnachfolge und Vererbung (§ 56 SGB I).

Gibt es keine Rechtsnachfolger oder verzichten alle Rechtsnachfolger, tritt die Vererbung nach § 58 SGB I ein. Die Krankenkasse fordert dann vom Erben i. d. R. einen Erbschein, der gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X gebührenfrei ist (weil es sich um eine Angelegenheit der Sozialversicherung handelt).

 

Rz. 152b

Stirbt das Kind während der Schutzfrist nach der Entbindung oder wird das Kind tot geboren (Rz. 146), besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum ursprünglich letzten Tag der Schutzfrist fort. Das bedeutet:

  • Der spätere Tod eines lebend geborenen Kindes wirkt sich nicht verkürzend auf die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld aus. Erfüllte das nach der Geburt gestorbene Kind zugleich die Merkmale einer Frühgeburt (Rz. 148 f.) oder einer Behinderung (Rz. 150 ff.), sind für die Zeit nach der Entbindung statt 8 Wochen 12 Wochen Mutterschaftsgeld zu zahlen.
  • Handelt es sich um ein tot geborenes Kind mit den Merkzeichen einer Frühgeburt (Rz. 148 f.) oder mit den Merkmalen einer Behinderung mit rechtzeitiger Anzeige der Behinderung (Rz. 150 ff.), besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld statt für eine Dauer von 8 Wochen für 12 Wochen nach der Entbindung (BSG, Urteil v. 15.5.1974, 3 RK 16/73).

Nach § 3 Abs. 4 MuSchG kann die Mutter beim Tod ihres Kindes auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf der Schutzfristen, aber nicht in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Arbeitsaufnahme spricht. Von dieser Regelung bleibt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die in § 24i Abs. 3 bestimmten Zeiträume unberührt; er besteht für die volle gesetzliche Dauer. Nimmt die Frau jedoch verfrüht ihre Arbeit auf, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld wegen des erzielten Arbeitsentgelts bis zur Höhe des erzielten Netto-Arbeitsentgelts (vgl. § 24i Abs. 4).

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