Rz. 120

Endet ein Arbeitsverhältnis während des Bemessungszeitraumes durch Zeitablauf und nimmt die Frau danach ein neues Arbeitsverhältnis auf, ist für die Berechnung des Zuschusses nur das Arbeitsentgelt aus dem neuen Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Das beendete Arbeitsverhältnis hat keine Rechtswirkung mehr bezüglich der Höhe des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses. Das gilt auch dann, wenn das befristete Arbeitsverhältnis während des Bemessungszeitraums endet.

 

Rz. 121

Wird ein Arbeitsverhältnis aber zulässig aufgelöst i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG (vgl. Rz. 20 ff.) und geht die Frau danach ein neues Arbeitsverhältnis ein, besteht dem Grunde nach bei Beginn der Schutzfrist die Rechtswirkung von 2 Arbeitsverhältnissen. In diesem Fall wird das Mutterschaftsgeld lediglich aus einem der beiden Arbeitsverhältnisse berechnet, da diese Arbeitsverhältnisse nicht zeitgleich (= mindestens einen Tag überschneidend) bestanden haben. Hierbei wird das Mutterschaftsgeld zugunsten der Frau aus dem Arbeitsverhältnis mit dem höheren Nettoarbeitsentgelt berechnet. Die Zuschusszahlung durch die Krankenkasse ist nachrangig gegenüber dem Zuschuss, den der Arbeitgeber wegen eines anderen Arbeitsverhältnisses zahlt.

Bezüglich der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bei Veränderung der Höhe des Arbeitsentgelts gelten die Ausführungen unter Rz. 74.

 

Beispiel 1:

Beginn der Schutzfrist: 28.11.

Bemessungszeitraum: August, September und Oktober

Das Arbeitsverhältnis A mit einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 580,00 EUR wurde zum 31.8. zulässig aufgelöst. Aufgrund eines vor der Schutzfrist abgeschlossenen Tarifvertrages wäre das Nettoarbeitsentgelt ab 1.12. auf monatlich 600,00 EUR angestiegen.

Ab 1.9. beginnt bei einem anderen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis B mit einem Nettoarbeitsentgelt von 550,00 EUR monatlich.

Lösung:

Die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erfolgt aus einem Nettoarbeitsentgelt i. H. v. monatlich 580,00 EUR und mindert sich um das Mutterschaftsgeld i. H. v. 13,00 EUR täglich. Der Ausgangswert für die Berechnung des Zuschusses steigt ab 1.12. auf 600,00 EUR monatlich. Der Arbeitgeber des Arbeitsverhältnisses B hat den Zuschuss, der auf der Basis des Nettoarbeitsentgelts von 550,00 EUR monatlich berechnet wird, zu zahlen. Die Krankenkasse hat nur noch den Zuschuss zu zahlen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag von 550,00 EUR zu 580,00 EUR bzw. (ab 1.12.) 600,00 EUR ergibt.

 

Beispiel 2:

Beginn der Schutzfrist: 28.11.

Bemessungszeitraum: August, September und Oktober

Das Arbeitsverhältnis A mit einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 700,00 EUR wurde zum 15.4. zulässig aufgelöst.

Am 1.7. wurde das Arbeitsverhältnis B mit einem monatlichen Nettoarbeitsentgelt von 350,00 EUR aufgenommen.

Ab 1.8. übernimmt die Frau noch eine zusätzliche Beschäftigung, und zwar das Arbeitsverhältnis C mit einem Nettoarbeitsentgelt von 400,00 EUR monatlich.

Lösung:

Es ist zu unterstellen, dass die Arbeitsverhältnisse B und C nur deshalb aufgenommen werden konnten, weil das Arbeitsverhältnis A endete. Die Mutterschaftsgeldberechnung erfolgt aus den Arbeitsverhältnissen B und C (weil das Nettoarbeitsentgelt i. H. v. zusammen 750,00 EUR monatlich höher ist als das aus dem Arbeitsverhältnis A). Der Zuschuss ist von den Arbeitgebern B und C zu zahlen (§ 20 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 MuSchG). Diese haben sich die Höhe der Zuschüsse in dem Verhältnis, wie die Nettoarbeitsentgelte in ihrer Höhe zueinander stehen, aufzuteilen. Der durch die Krankenkasse zu zahlende fiktive Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aus dem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis (§ 20 Abs. 3 MuSchG) entfällt, weil die Zuschüsse aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen (§ 20 Abs. 1 MuSchG) anzurechnen sind.

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