Rz. 10

Das Arbeitsverhältnis muss grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden; im Ausland ausgeübte Arbeitsverhältnisse können nur dann berücksichtigt werden, wenn der im Rahmen einer Entsendung nach § 4 SGB IV geltende Arbeitsvertrag dem deutschen Recht unterliegt oder zwischenstaatliche oder überstaatliche Vorschriften dies vorsehen (so z. B. Art. 12 VO (EG) Nr. 883/04 oder Art. KSS.11 Protokoll des Handels- und Kooperationsabkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland; vgl. auch BSG, Urteil v. 22.2.1972, 3 RK 61/69).

Ein Arbeitsverhältnis i. S. d. §§ 1 ff. MuSchG und § 24i SGB V ist ein auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhendes oder ein ihm gleichgestelltes Rechtsverhältnis im Dienste eines Arbeitgebers (vgl. BSG, Urteil v. 9.11.1977, 3 RK 63/76). Das besondere Merkmal ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, die sich im Allgemeinen durch die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Leistungsempfänger ausdrückt. Nicht erforderlich ist, dass die werdende Frau bis zum Beginn der Schutzfrist tatsächlich arbeitet, da allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses für den Begriff der Arbeitnehmerin maßgebend ist. Zu den Arbeitnehmerinnen zählen auch

  • Auszubildende (vgl. BVerwG, Entscheidung v. 29.8.1970, V C 1.68, USK 70130),
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen i. S. v. § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 des HHG, soweit sie am Stück mitarbeiten (vgl. hierzu auch Rz. 16 ff.),
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder als Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (im Arbeitsbereich) beschäftigt sind,
  • Frauen, die am Bundesfreiwilligendienst sowie am Jugendfreiwilligendienst (freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr) teilnehmen,
  • unständig Beschäftigte, die die Beschäftigungen berufsmäßig ausüben (nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ist unständig beschäftigt, der berufsmäßig Beschäftigungen ausübt, die – wie z. B. Filmeschneider, Synchron-Sprecher, Ersteller eines Radiofeatures – nach der Natur der Sache oder im Voraus durch Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkt sind),
  • Fremd- sowie Minderheiten-Geschäftsführerinnen einer GmbH, soweit diese aufgrund ihrer persönlichen Abhängigkeit unter den Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV fallen (vgl. EuGH, Urteil v. 11.11.2010, C-232/09).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Frauen hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen i. S. d. MuSchG den Beschäftigten im engeren Sinne gleichgestellt sind und neben einem Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG i. V. m. § 24i SGB V bzw. § 19 Abs. 2 MuSchG Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG haben.

Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses spielen für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld keine Rolle. Auch geringfügig beschäftigte Frauen (§ 8 SGB IV; krankenversicherungsfreies Arbeitsverhältnis) gelten somit als Arbeitnehmerinnen und genießen, wenn sie anderweitig Mitglied einer Krankenkasse sind (z. B. als Studentin), einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

 

Rz. 11

Die Begriffe Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis werden oft synonym verwandt, obwohl der Begriff Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlicher Natur und der Begriff Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlicher Natur ist. Im Zusammenhang mit § 24i ist der arbeitsrechtliche Begriff des "Arbeitsverhältnisses i. S. des MuSchG" von Bedeutung, weil § 24i nicht auf den Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" abstellt (zur arbeitsrechtlichen Prägung der Regelung vgl. BSG, Urteile v. 17.2.2004, B 1 KR 7/02 R, und v. 16.2.2005, B 1 KR 13/03 R). Begründet wird dieses mit dem systematischen Beziehungsgeflecht des § 24i zu der arbeitsrechtlichen Vorschrift des § 19 MuSchG.

 

Rz. 12

Das MuSchG gilt nicht für Frauen, die tätig sind in einem

  • selbständigen Dienstverhältnis (z. B. Tätigkeit einer selbständig Tätigen/freien Mitarbeiterin gegen eine Vergütung bei freier Organisation der Dienstleistung unter eigener finanzieller Verantwortung; Möglichkeit der Hinzuziehung von Erfüllungsgehilfen; freie zeitliche Disposition),
  • Werkvertragsverhältnis (Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes bei bestehendem Unternehmerrisiko) oder
  • arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (z. B. weibliche Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung).
 

Rz. 13

Beamtinnen, Richterinnen, Dienstordnungsmäßige Angestellte von Sozialversicherungsträgern und Soldatinnen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis im privatrechtlichen Sinne. Für sie gilt deshalb auch das MuSchG nicht (§ 1 Abs. 3...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge