Rz. 183

Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht nicht, wenn gleichzeitig eine Vorpflichtversicherung nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht (§ 26 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Diese Vorpflichtversicherung wird teilweise in diesem Zusammenhang auch als Vorrangversicherung bezeichnet.

 

Rz. 184

Eine solche Vorrang- bzw. Vorpflichtversicherung besteht in der Arbeitslosenversicherung bereits z. B. wegen einer Kindererziehungszeit i. S. d. § 56 SGB VI in den ersten 3 Lebensjahren eines Kindes. Versicherungspflichtig sind nach § 26 Abs. 2a SGB III nämlich bereits bisher arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Frauen in der Zeit, in der sie ein Kind erziehen, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Einzelheiten zu § 26 Abs. 2a SGB III vgl. Komm. zu § 26 SGB III.

Aufgrund der Versicherungskonkurrenzregelung des § 26 Abs. 3 Satz 3 SGB III kommt die Versicherungspflicht wegen des Mutterschaftsgeldbezugs i. d. R. nur für die Zeit vor der Entbindung zustande. Während des Mutterschaftsgeldbezugs für Zeiten nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag wird widerlegbar vermutet, dass für die Mutter Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III besteht. Die Vermutung kann durch entsprechende Nachweise widerlegt werden (GR v. 3.12.2002, Abschn. A IV, Ziff. 1.1.6 Abs. 2).

 
Praxis-Beispiel

Eine Frau erhält Mutterschaftsgeld nach § 24i für die Zeit vom 4.4. bis 15.5. (6 Wochen vor der Entbindung), für den Entbindungstag (16.5.) und für die Zeit vom 17.5. bis 11.7. (8 Wochen nach der Entbindung).

Für die Zeit nach der Entbindung erzieht die Frau das Kind.

Lösung:

Der Bezug von Mutterschaftsgeld begründet Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nur für die Zeit vom 4.4. bis 15.5., weil ab dem Folgetag wegen der (rentenversicherungsrechtlichen) Kindererziehungszeit eine Vorrangversicherung besteht.

Bei einem Mutterschaftsgeldbezug wegen erneuter Schwangerschaft innerhalb von 3 Jahren nach der Geburt des "ersten" Kindes besteht wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld i. d. R. bereits ab Beginn des Mutterschaftsgeldanspruchs keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Der Grund: Für Frauen, die während der (rentenversicherungsrechtlichen) Kindererziehungszeit für das "erste" Kind Mutterschaftsgeld wegen des "zweiten" Kindes beziehen, besteht bereits die arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehene Vorpflichtversicherung "Erziehungszeit" wegen des "ersten" Kindes.

 
Praxis-Beispiel

Eine Frau bezieht wegen des "zweiten" Kindes für folgende Zeiten Mutterschaftsgeld:

 
vom 10.4. bis 21.5. = Zeit vor der tatsächlichen Entbindung
am 22.5. = Entbindungstag
vom 23.5. bis 17.7. = Zeit nach der Entbindung

Fall a: Die Frau war bisher selbständig tätig (nicht arbeitslosenversichert).

Fall b: Die Frau steht weiterhin in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Sie nimmt die Erziehungszeit für das "erste" Kind für sich in Anspruch, arbeitete aber noch während der Erziehungszeit als Teilzeitbeschäftigte bis zum 9.4.

Fall c: Die Frau steht weiterhin in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Wegen eines vor 3 Jahren geborenen Kindes erhält sie noch eine Erziehungszeit bis zum 30.4.

Lösung:

zu a)

Weil unmittelbar vorher keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestand, begründet auch der Bezug von Mutterschaftsgeld keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

zu b)

Der Bezug von Mutterschaftsgeld begründet Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 10.4. bis 21.5. (bis einschließlich 9.4. Vorpflichtversicherung wegen der Versicherungspflicht/Beitragspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitsentgelt und ab 22.5. Vorpflichtversicherung, wenn die Mutter das "zweite" Kind erzieht).

zu c)

Durch die Erziehungszeit wegen des ersten Kindes kann die Versicherungspflicht wegen des Mutterschaftsgeldbezugs erst am 1.5. beginnen. Diese Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld endet bereits wieder am 21.5., da ab 22.5. eine Vorpflichtversicherung wegen der Erziehung (des zweiten Kindes) besteht.

 

Rz. 185

Eine Vorpflichtversicherung, die die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld ausschließt, besteht aber nicht in folgenden Fällen:

  • Die Eltern erziehen das Kind gemeinsam und erklären gemeinsam, dass die Erziehungszeit (vgl. Rz. 177 ff.) nicht der Mutter, sondern dem anderen Elternteil zugeordnet werden soll. In diesen Fällen besteht für die Dauer der Schutzfrist wegen der fehlenden "Personenidentität" nach der Entbindung keine Vorpflichtversicherung für die Mutter. Das hat zur Folge, dass der Bezug von Mutterschaftsgeld Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung begründet – und zwar ab dem Tag, ab dem die Erziehungszeit dem Vater zugeordnet wird.
  • Ein Kind kommt tot zur Welt. Für die Dauer des nach der Entbindung zu zahlenden Mutterschaftsgeldes besteht wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung, da die Vorpflicht...

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