Rz. 182

Die Versicherungspflicht wegen des Mutterschaftsgeldbezugs tritt nur ein, wenn die Mutterschaftsgeldbezieherin unmittelbar vor dem Beginn des Mutterschaftsgeldes

  • arbeitslosenversicherungspflichtig war (Vorpflichtversicherung nach den §§ 25, 26 SGB III) oder
  • eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld) bezog.

Der Begriff unmittelbar ist in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB V weit auszulegen. Der Bezug der Entgeltersatzleistung löst auch dann Versicherungspflicht aus, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. dem Ende des Bezugs einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III und dem Beginn der Entgeltersatzleistung einen Monat nicht überschreitet (GR v. 3.12.2002, Abschn. A IV, Ziff. 1.1.9 Abs. 1).

 
Praxis-Beispiel

Eine Frau stand in einem kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bis zum 30.4. (zulässige Auflösung i. S. d. § 17 MuSchG). Aufgrund der zulässigen Auflösung kann die Frau nach § 24i SGB V Mutterschaftsgeld ab dem

a) 17.5.

b) 18.6.

beanspruchen.

Fazit:

Im Fall a) begründet der Bezug von Mutterschaftsgeld ab dem 17.5. Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Im Fall b) kommt eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nur zustande, wenn die Frau zwischendurch z. B. Arbeitslosengeld bezogen hat.

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