Rz. 5

Die Vereinbarung dient der Sicherung der Qualität und Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestimmung des am besten geeigneten Blutstammzelltransplantats. Die Regelung bestimmt die grundlegenden Ziele, denen die Vereinbarung zu entsprechen hat (BT-Drs. 19/14871 S. 108). Hierzu gehören sowohl die Versorgung der Versicherten mit den am besten geeigneten Blutstammzelltransplantat nichtverwandter Spender sowie die Qualitätssicherung und Transparenz des Auswahlverfahrens. Dabei sind auch die Einhaltung bestehender Regelungen zum Schutz der Spender und Empfänger zu beachten. Die Gesetzesbegründung wird durch den Gesetzestext nur teilweise abgedeckt (vgl. auch Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65f Rz. 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge