Rz. 53

§ 51 Abs. 3 Satz 3 stand im inneren Zusammenhang mit § 51 Abs. 1a. Beide Vorschriften galten nur für die Zeit vom 11.5.2019 bis 31.12.2022.

Kam ein Versicherter seiner Pflicht zur Stellung eines Antrags zur frühzeitigen Überprüfung seines Hinzuverdienstes i. S. d. damaligen § 34 Abs. 3e (vgl. Rz. 41 ff.) nicht innerhalb der von der Krankenkasse gesetzten Frist nach, endete sein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld mit dem letzten Tag der Frist (Abs. 3 Satz 1). Zwischen dem letzten Tag der gesetzten 4-Wochen-Frist und dem Tag der (verspäteten) Stellung des Antrags war grundsätzlich kein Krankengeld zu zahlen. Das ergab sich unmittelbar aus Abs. 3 Satz 1 und 2.

Satz 3 des Abs. 3 befasste sich darüber hinaus mit dem Fall, in dem der Versicherte zunächst der Aufforderung zur Antragstellung nach dem damaligen § 34 Abs. 3e SGB VI nicht nachkam und der Rentenversicherungsträger später im Zuge der Spitzabrechnung nach dem damaligen § 34 Abs. 3d SGB VI feststellte, dass der Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze doch nicht überschritt und damit rechtmäßig nur die Teilrente weiter zu leisten war. In diesem Fall verpflichtete Abs. 3 Satz 3 die Krankenkasse, das Krankengeld rückwirkend für die Zeit zwischen dem letzten Tag der gesetzten Frist (= Einstellung der Krankengeldzahlung) und dem Tag der Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass keine "höherwertigere Rente" (vgl. Rz. 41 ff.) gezahlt werden konnte, nachzuzahlen.

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