Rz. 41

§ 51 Abs. 1a galt nur für die Zeit vom 11.5.2019 bis 31.12.2022.

Die Vorschrift stand nach Auffassung des Autors in keinem inneren Zusammenhang zu den Absätzen 1 und 2 des § 51 und hätte aufgrund seiner Systematik besser zu § 50 (Beendigung des Krankengeldanspruchs wegen einer Altersrente) gepasst. Einziges Ziel war eine zeitlich schnellere Bewilligung einer Vollrente wegen Alters, die gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufgrund eines früher einsetzenden Verwaltungsverfahrens zu einer zeitlich früheren Bewilligung einer Vollrente und somit zu einer früheren Beendigung des Krankengeldanspruchs führte (zeitlich frühere Abänderung der bisherigen Teilrente wegen Alters in eine Vollrente wegen Alters).

Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, den Krankenkassen wäre es egal, ob eine Teilrente wegen Alters früher oder später in eine Vollrente umgewandelt werde, weil die Krankenkasse ja für die rückwirkend bewilligte Vollrente einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X hätte. Dem war aber nicht so, weil der Versicherte in jedem Fall das volle Krankengeld bis zum Eingang des Rentenbescheides bei der Krankenkasse erhielt und er den Teil des Krankengeldes, der aufgrund der niedrigeren Rente vom rückwirkenden Erstattungsanspruch nicht erfasst wurde, nicht zurückzahlen musste (§ 50 Abs. 1 Satz 2).

Die Anwendung des § 51 Abs. 1a gereichte somit insbesondere der Krankenkasse zum Vorteil, weil der Versicherte von der Krankenkasse aufgefordert werden konnte, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf vorzeitige Prüfung der Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters zu stellen.

 

Rz. 42

Aufgrund des Flexirentengesetzes v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten der Altersrentner flexibilisiert. Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden § 34 Abs. 2 SGB VI bestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. Rz. 46 ff.) ein Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters nur, wenn der Hinzuverdienst des Versicherten 6.300,00 EUR je Kalenderjahr nicht überschritt. Diese jährliche Grenze galt auch dann, wenn der Hinzuverdienst nicht während des ganzen Kalenderjahres erzielt wurde (§§ 34 Abs. 2, 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI – jeweils in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung).

Als Hinzuverdienst galten das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen, nicht jedoch Entgeltersatzleistungen wie z. B. Krankengeld.

Jeweils zum 1.7. des Folgejahres hatte der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch des Vorjahres anhand des tatsächlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes zu überprüfen (§ 34 Abs. 3d SGB VI in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung). Weichte der tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst von dem prognostizierten Hinzuverdienst ab, war die Rente rückwirkend in zutreffender Höhe festzustellen; das bedeutete, dass eine Teilrente wegen Alters für das "letzte" Kalenderjahr (Vorjahr) bei Unterschreiten der Hinzuverdienstgrenze in eine Vollrente wegen Alters umgewandelt wurde. Der Rentenversicherungsträger hatte den bisherigen Rentenbescheid aufzuheben und durch einen neuen zu ersetzen (§ 34 Abs. 3f SGB VI a. F.).

Änderungen des bisher prognostizierten kalenderjährlichen Hinzuverdienstes musste der Rentenversicherungsträger auf Antrag des Versicherten bereits vor der turnusmäßigen Überprüfung des Hinzuverdienstes (= 1.7. des Folgejahres) berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abwich und sich dadurch eine Änderung ergab, die den Rentenanspruch betraf (§ 34 Abs. 3e SGB VI a. F.). Diese Regelung verpflichtete den Rentenversicherungsträger, nicht nur zum 1.7. des Folgejahres eine Hinzuverdienstprüfung vorzunehmen, sondern auf Antrag daneben unterjährig eine Prognoseentscheidung zu treffen. Durch einen entsprechenden Antrag konnte der Altersrentner somit erreichen, dass er frühzeitiger in den Genuss einer Vollrente wegen Alters kam.

 

Rz. 43

Wenn der eben beschriebene Versicherte arbeitsunfähig wurde und Krankengeld bezog, hätte ihn ein Antrag i. S. d. damaligen § 34 Abs. 3e SGB VI unter Umständen schlechter gestellt, weil der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Bewilligung einer Vollrente wegen Alters endet und eine antragsbedingte vorzeitige Prüfung der Voraussetzungen für eine Vollrente vermutlich zu einer vorzeitigen Bewilligung der Vollrente geführt hätte. Er hätte somit aufgrund einer frühzeitigeren Bewilligung der Vollrente das Krankengeld, welches fast immer höher als die Rente ist, frühzeitiger eingebüßt. Gerade hier setzte der in der Zeit vom 11.5.2019 bis 31.12.2022 geltende § 51 Abs. 1a an: In diesem Zeitraum konnte die Krankenkasse den gerade beschriebenen Altersrentner, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatte, auffordern, innerhalb einer Frist von nur 4 Wochen einen Antrag nach dem damaligen § 34 Abs. 3e SGB VI a. F. zu stellen (bezüglich des Hintergrundes wird auf die seinerzeitige Gesetzesbegründung unter Rz. 2 verwiesen).

Für die Fristenberechnung galten die unter Rz....

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