Rz. 38

Da das Krankengeld als täglicher Betrag, die Rente jedoch als monatlicher Betrag ausgezahlt wird, muss eine Umrechnung des Rentenbetrags auf den Kalendertag erfolgen.

Bei der Kürzung des Krankengeldes für die Zeit nach Eingang der Rentenmitteilung ist der Bruttobetrag der Rente zugrunde zu legen, also der Betrag der Rente vor dem Abzug von Beitragsanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die vom Versicherten zu tragen sind (GR der Spitzenverbände der Sozialleistungsträger, der BfA und der BA betr. SGB X – hier § 103 SGB X – v. 10./11.3.1983, Ersatzkasse 1983 S. 281). Nur dadurch kann eine Gleichbehandlung aller Rentner (Belastung mit dem Beitragsanteil) erreicht werden; würde das Krankengeld lediglich um die Nettorente gekürzt, hätte der Rentner für die Zeit seines weiteren Krankengeldbezugs praktisch keinen eigenen KVdR-Beitragsanteil zu tragen.

Beruhen Rententeile auf Höherversicherungsbeiträgen, ist hierfür § 50 Abs. 2 nicht anzuwenden. D.h., dass die Rentenanteile aus Höherversicherungsbeiträgen zu keiner Kürzung des Krankengeldes führen (vgl. BSG, Urteil v. 23.11.1966, 3 RK 90/63).

Das Krankengeld wird um 1/30 des maßgebenden Rentenbetrages gekürzt, soweit Krankengeld und Rente für einen vollen Kalendermonat beansprucht werden können. Das Krankengeld wird bei einigen Krankenkassen der Einfachheit halber auch für den Monat des Eingangs der Rentenmitteilung um 1/30 der Bruttorente gekürzt. Die Kürzung des Krankengeldes erfolgt also unabhängig davon, ob die Kürzung nur für einen Teil eines Monats oder für einen ganzen Monat erfolgt. Andere Krankenkassen wiederum dividieren bei Teilmonaten mit 28, 29 oder 31 Tagen den monatlichen Rentenbetrag durch die Anzahl der Kalendertage des Monats. Dadurch kann sich bei der Berechnung des täglich zu kürzenden Krankengeldes der Kürzungsbetrag von einem Monat auf den anderen (Teil-)Monat verändern.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit vom 1.4. bis 15.10.

Entgeltfortzahlung vom 1.4. bis 12.5.

Krankengeld ab 13.5.

Rückwirkende Bewilligung einer Teilrente wegen Alters am 12.8. rückwirkend ab 1.5.

Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse am 15.8.

Höhe der Teilrente wegen Alters:

monatliche Bruttorente: 1.200,00 EUR

./. Krankenversicherungsbeitragsanteil des Versicherten: ./. 95,40 EUR

./. Pflegeversicherungsbeitragsanteil des Versicherten: ./. 36,60 EUR

monatliche Nettorente: 1.068,00 EUR

Das Krankengeld wurde zuletzt vor dem 15.8. für die Zeit bis einschließlich 3.8. ungekürzt ausgezahlt. Das tägliche Krankengeld betrug bis zum 3.8.:

Krankengeld nach der Berechnungsvorschrift des § 47 SGB V: 100,00 EUR

./. Versichertenbeitragsanteil zur RV (9,3 %) ./. 9,30 EUR

./. Versichertenbeitragsanteil zur AV (1,2 %) ./. 1,20 EUR

./. Versichertenbeitragsanteil zur PV (1,55 %, weil 1 Kind) ./. 1,55 EUR

An den Versicherten ausgezahltes Krankengeld: 87,95 EUR

Die Krankenkasse kürzt das Krankengeld auch bei Teilmonaten wie bei vollen Monaten um 1/30 der Rente.

Ergebnis:

Da die Teilrente wegen Alters nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnt, ist das Krankengeld nach § 50 Abs. 2 ab 4.8. zu kürzen. Der Betrag der monatlichen Bruttorente in Höhe von 1.200,00 EUR ist durch 30 zu teilen. Somit ergibt sich ein täglicher Kürzungsbetrag in Höhe von 40,00 EUR. Ab 4.8. beträgt das Krankengeld nur noch (100,00 EUR ./. 40,00 EUR =) 60,00 EUR täglich. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung löst bei allen 3 Versicherungszweigen für sich gesehen keine Versicherungs- und Beitragsfreiheit aus (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 30.6.1997, 8 RKn 3/96; vgl. Rz. 40 ff.). Deshalb berechnet sich das an den Versicherten auszuzahlende Krankengeld wie folgt:

gekürztes (Brutto-)Krankengeld: 60,00 EUR

./. Versichertenbeitragsanteil zur RV (9,3 %) ./. 5,58 EUR

./. Versichertenbeitragsanteil zur AV (1,2 %) ./. 0,72 EUR

./. Versichertenbeitragsanteil zur PV (1,55 %) ./. 0,93 EUR

An den Versicherten auszuzahlendes Krankengeld: 52,77 EUR

Dieses Krankengeld ist vom 4.8. an bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 15.10. zu zahlen. Es berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Kürzung gemäß § 47 Abs. 1, Sätze 6 und 7 SGB V wie folgt:

 
Zeitraum Tage, für die gekürztes Krankengeld zu zahlen ist Gesamtbetrag
August da für den vollen Kalendermonat Krankengeld zu zahlen ist, wird dieser mit 30 Krankengeldtagen angesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 7); also: 30 Tage ./. 3 Tage voll gezahltes Krankengeld = 27 Tage gekürztes Krankengeld (obwohl noch 28 Kalendertage verbleiben) Brutto-Krankengeld: (27 Tage x 60,00 EUR =) 1.620,00 EUR; Netto-Krankengeld: 1.424,79 EUR
September der Monat wird mit 30 Krankengeldtagen angesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 7) Brutto-Krankengeld: (30 Tage x 60,00 EUR =) 1.800,00 EUR; Netto-Krankengeld: 1.583,10 EUR
Oktober da die Arbeitsunfähigkeit am 15.10. endet, ist in dem Monat Krankengeld für 15 Tage zu zahlen. Brutto-Krankengeld: (15 Tage x 60,00 EUR =) 900,00 EUR; Netto-Krankengeld: 791,55 EUR

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