2.1.1 Überblick

 

Rz. 5

Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind immer dann erfüllt, wenn dem Versicherten eine Leistung nach § 50 Abs. 1 für einen Zeitraum zusteht, für den er auch Krankengeld beanspruchen kann. Unerheblich ist, ob die "Rentenleistung" gleichzeitig mit oder erst nach dem Krankengeldanspruch beginnt.

Werden "Rentenleistungen" für zurückliegende Zeiten bewilligt, fällt auch der Krankengeldanspruch rückwirkend weg.

Wird eine sich auf den Krankengeldanspruch auswirkende Rente rückwirkend bewilligt und ist letztendlich Krankengeld "überzahlt" worden, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2). Vielmehr stellt die Krankenkasse z. B. bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X i. V. m. § 103 SGB X wegen der Überzahlung (vgl. Rz. 24 ff.). Dieser Erstattungsanspruch der Krankenkasse ist dann bevorrechtigt vor der Rentennachzahlung, die der Versicherte beanspruchen kann, zu befriedigen (§ 107 Abs. 1 SGB X). Darüber hinaus sind ggf. die vom Krankengeld gezahlten Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung rückwirkend zu korrigieren, da die Renten i. S. d. § 50 Abs. 1 Auswirkungen auf die Versicherungspflicht haben (vgl. Rz. 28).

Die Krankenkassen sind bei bestimmten Fallgestaltungen vereinzelt der Auffassung, dass im Einzelfall die bewilligte Rente zu spät beginnt, weil z. B. bei Erwerbsminderungsrenten ein zu später Tag für den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung festgesetzt wurde. Zu erwähnen ist hier, dass die Krankenkasse die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers über Art und Höhe der den Krankengeldanspruch tangierenden Leistung nicht anfechten kann; sie hat Art, Höhe und Beginn der Leistung zu akzeptieren. Allerdings verpflichtet das Gebot der engen Zusammenarbeit der Leistungsträger den Rentenversicherungsträger, seine Leistungsentscheidung auf Anforderung der Krankenkasse zu überprüfen und bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil v. 13.9.1984, 4 RJ 37/83).

2.1.2 Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

2.1.2.1 Definition der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Rz. 6

Bei Versicherten, die

a) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI, vgl. Rz. 7) oder

b) eine Vollrente wegen Alters (§§ 35 ff. SGB VI; vgl. Rz. 8)

aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Rente an.

 

Rz. 7

Zu a)

Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen einer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten. Hierbei wird stets eine 5-Tage-Woche unterstellt. Das Restleistungsvermögen muss damit auf täglich unter 3 Stunden gesunken sein (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Als nicht absehbare Zeit gilt gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Dauert die Erwerbsminderung in dem gerade beschriebenen Umfang nicht so lange, wird auch keine entsprechende Rente gezahlt. Aus diesem Grund beginnen die Renten wegen Erwerbsminderung i. d. R. als Zeitrenten auch erst ab der 27. Woche nach Eintritt der Erwerbsminderung (§ 101 SGB VI).

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt grundsätzlich für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Die Befristung kann bis zu einer Gesamtdauer von 9 Jahren wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist entscheidend, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Ob diese Rente wegen eines anzurechnenden Hinzuverdienstes gar nicht oder nur zum Teil gezahlt wird, ist unbedeutend.

 

Rz. 8

Zu b)

Als Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. §§ 35 ff. SGB VI gelten:

  • die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI),
  • die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI),
  • die Altersrente für Menschen mit schwerer Behinderung (§ 37 SGB VI),
  • die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, (§ 40 SGB VI)
  • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur noch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden (§ 237 SGB VI) und
  • die Altersrente für Frauen (nur noch für weibliche Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden (§ 237a SGB VI).

Bei den Altersrenten unterscheidet man zwischen Voll- und Teilrenten. Die Teilrente ist in Höhe jedes beliebigen Prozentanteils zwischen 10 % und 99 % der Vollrente möglich und wird in der Praxis von denjenigen Altersrentnern bezogen, die nebenher noch arbeiten und über einer sog. Hinzuverdienstgrenze hinaus noch Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Der Wegfall des Krankengeldanspruchs i. S. d. § 50 Abs. 1 greift deshalb nur für Altersrentner, die eine Vollrente wegen Alters erhalten. Wird bei einem arbeitsunfähigen Versicherten lediglich eine Teilrente wegen Alters bewilligt, bleibt der Krankengeldanspruch weiter bestehen, allerdings wird dann das Kranke...

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