Rz. 1
§ 50 trat mit der Einführung des SGB V zum 1.1.1989 in Kraft (Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen – Gesundheits-Reformgesetz – v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477).
In den letzten 20 Jahren hat die Vorschrift lediglich eine Änderung erfahren – und zwar zum 11.5.2019: Mit Art. 1 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurden in § 50 Abs. 1 Nr. 1 der veraltete Begriff der Rente wegen "Erwerbsunfähigkeit" und in Nr. 2 der veraltete Begriff der Rente wegen "Berufsunfähigkeit" gestrichen. Das hatte folgenden Hintergrund:
Die früheren "Berufs-" und "Erwerbsunfähigkeitsrenten" der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 1.1.2001 durch die neu geregelte "Erwerbsminderungsrente" abgelöst (vgl. § 43 SGB VI). Seit dem 1.1.2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nur noch Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Seitdem ging der Begriff der "Berufs-" oder "Erwerbsunfähigkeitsrente" bei § 50 ins Leere. Das Streichen dieser beiden Begriffe hatte somit rein redaktionellen Charakter.
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