Rz. 5

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder der selbstständig Tätige Arbeitseinkommen erhält. Der Begriff "soweit" bezieht sich auf die Höhe und der Begriff "solange" auf die Dauer des vom Arbeitgeber gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

Durch die Regelung soll erreicht werden, dass Doppelleistungen (= z. B. Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und gleichzeitiges Krankengeld von der Krankenkasse) vermieden werden.

Arbeitsentgelt sind alle Bar- oder Sachbezüge, die der Versicherte im Zusammenhang mit geleisteter oder noch zu leistender Arbeit aus einer unselbständigen Beschäftigung bezieht (§ 14 SGB IV, SvEV). Dazu zählt auch die Entgeltfortzahlung nach § 3 bzw. § 9 EFZG oder nach § 616 BGB. Es gilt jedoch eine Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss zum Krankengeld, ist dieser Zuschuss evtl. voll oder nur teilweise kein Arbeitsentgelt mit der Folge, dass das Krankengeld nicht ruht. Ein vom Arbeitgeber gezahlter Zuschuss zum Krankengeld kann nur der vermögenswerte Vorteil sein, der während des Krankengeldzuschusses gezahlt wird und keinen konkreten bzw. abstrakten Arbeitsstunden zuzuordnen ist. Einzelheiten: vgl. Rz. 18.

Die Ruhenswirkung auf das Krankengeld bezieht sich nur auf das tatsächlich erhaltene Arbeitsentgelt. Maßgeblich ist also die tatsächliche Zahlung des Arbeitsentgelts. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zu Unrecht, besteht ein Anspruch auf Krankengeld und die Ruhenswirkung greift nicht. Der Anspruch des Versicherten gegen seinen Arbeitgeber geht dann kraft Gesetzes bis zur Höhe des geleisteten Krankengeldes auf die Krankenkasse über (§ 115 SGB X).

Der Begriff des Arbeitseinkommens entspricht der Legaldefinition des § 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen sollten die Erklärungen des Versicherten als ausreichend angesehen werden, sofern keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen (vgl. GR v. 3.12.2020, Ziff. 6.1.1.2).

 

Rz. 6

Die Ruhenswirkung kann allerdings nur vom laufenden Arbeitsentgelt ausgehen; einmalig gezahlte Arbeitsentgelte – also Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) – lösen keine Ruhenswirkung aus (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 HS 2). Dies gilt auch dann, wenn bisherige Einmalzahlungen beitragspflichtig waren und nach § 47 Abs. 2 Satz 6 bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigt wurden.

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