Rz. 4

Die Sachkosten der Mitaufnahme einer Begleitperson während einer stationären Behandlung werden von der Krankenkasse getragen, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist (vgl. § 11 Abs. 3). Ob eine Begleitperson medizinisch notwendig ist oder nicht, entscheidet der Vertragsarzt oder das Krankenhaus. Die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme einer Begleitperson ist vor allem bei kleineren Kindern und bei Menschen mit ausgeprägter Behinderung gegeben, weil anderenfalls der Genesungsprozess gefährdet oder die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar wäre oder Verhaltensstörungen zu befürchten sind. Die Mitaufnahme und damit die Übernahme der Sachkosten i. S. d. § 11 Abs. 3 kann auch dann medizinisch notwendig sein, wenn die Begleitperson während des stationären Aufenthalts in eine spezielle Betreuung und Pflege des Patienten eingewiesen werden soll (BSG, Urteil v. 29.6.1978, 5 RKn 35/76).

In der Vergangenheit zahlte die Krankenkasse der begleitenden Person einen Verdienstausfall, wenn dieser Verdienstausfall bei der Krankenkasse des zu begleitenden Patienten beantragt und nachgewiesen wurde ("Nebenleistung der Hauptleistung"). Da es keine Regelung für die Berechnung des Verdienstausfallersatzes gab, berechnet jede Krankenkasse den Verdienstausfall und den zu gewährenden Ersatz unterschiedlich (teils sogar unter Gegenrechnung von eingesparten Fahrkosten zur Arbeit). Einige Krankenkassen wiederum zahlten eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe des Krankengeldes. Wenige Krankenkassen zahlten sogar zu dem vollen Verdienstausfallersatz noch die daraus berechneten Beiträge zur Rentenversicherung auf freiwilliger Basis insbesondere dann, wenn die Begleitung die Dauer von einem Kalendermonat überschritt.

Unter dem Blickwinkel, dass insbesondere Menschen mit Behinderungen wegen ihrer Behinderung auch oft aus medizinischen Gründen eine Begleitung benötigen, führte der Gesetzgeber ausschließlich für diesen besonderen Personenkreis die Vorschrift des § 44b ein. Danach können seit dem 1.11.2022 Versicherte, die einen Menschen mit Behinderung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt wegen dessen Behinderung (Abschn. 11.2.2.1 des GR v. 7.9.2022, Rz. 48) begleiten, unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Krankenkasse als Entschädigung für den Verdienstausfall Krankengeld beanspruchen. Die Sachkosten für die notwendige Mitaufnahme der Begleitperson (Extra-Pflegesatz) werden gemäß § 11 Abs. 3 weiterhin durch die Krankenkasse, bei der der zu begleitende Versicherte versichert ist, als "Nebenleistung zur Hauptleistung" getragen.

Der Anspruch nach § 44b besteht nur bei einer medizinisch notwendigen Begleitung im Krankenhaus, nicht dagegen bei einer medizinisch notwendigen Begleitung während eines Aufenthaltes in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.

Nicht von der "medizinischen Notwendigkeit aufgrund der Behinderung" werden Eltern von stationär behandelten Kindern erfasst, die ihr nicht behindertes Kind wegen des niedrigen Alters begleiten. Sie können ausschließlich Kinder-Krankengeld nach § 45 erhalten (keine medizinische Notwendigkeit wegen der Behinderung). § 44b gilt also als "lex specialis" nur für den ausdrücklich in § 44b aufgeführten Personenkreis der Menschen mit Behinderung, die wegen der Behinderung während der stationären Krankenhausbehandlung begleitet werden müssen.

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