Rz. 9

Der Anspruch auf ambulante Leistungen wird durch ein medizinisches Behandlungszentrum erfüllt. Das Behandlungszentrum muss unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten. Dabei ist die Behandlung auf diejenigen Erwachsenen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität dieser Behinderung durch zugelassene Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte nicht ausreichend behandelt werden können. In den Behandlungszentren ist neben einer zielgruppenspezifischen Diagnostik und Therapie insbesondere auch eine zielgruppenspezifische Kommunikation durch geeignete Kommunikationsstrategien wie z. B. einfache Sprache, Bilder, Kommunikationshilfsmittel und Assistenz zu gewährleisten.

Anzubieten sind diejenigen Leistungen, die von den betroffenen Menschen unter Berücksichtigung ihrer Behinderung speziell benötigt werden. Dazu können neben einer spezifischen Diagnostik und Therapie auch zahnmedizinische Leistungen gehören. Zum Leistungsumfang gehören insbesondere auch Therapieempfehlungen für die weiterbehandelte Ärztin oder den weiterbehandelnden Arzt. Die Organisation und Koordination verschiedener ambulanter fachärztlicher Leistungen wie Diagnostik, Behandlung, weitere ärztliche Veranlassung und Therapiepläne ist sicherzustellen. Zu den wesentlichen Leistungen gehört auch eine eng mit den anderen behandelnden Ärztinnen und Ärzten und Einrichtungen bzw. Diensten der Eingliederungshilfe zu gewährleistende Zusammenarbeit. Kinder und Jugendliche, die durch ein sozialpädiatrisches Zentrum versorgt worden sind, ist bei Bedarf ein Anschlussversorgungsangebot in einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene zu eröffnen. In derartigen Fällen soll eine systematische Übergabe vom kinder-und jugendmedizinischen Versorgungkontext zum erwachsenenmedizinischen Versorgungskontext erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/4095 S. 114).

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