Rz. 2

Die Vorschrift enthält als weitere Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands Aussagen zu Vorschriften des Vierten Kapitels (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern). Die Vorschrift enthält in ihrem Abs. 2 für das Beitrittsgebiet zunächst eine Sonderregelung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95) im Sinne einer Besitzstandsregelung für bestimmte Leistungserbringer. Eine Besitzstandsregelung enthält auch Abs. 5 im Hinblick auf die Geltung der Gesamtverträge (§ 83). Weiterhin trifft die Vorschrift seit dem 1.1.2005 auch eine Regelung hinsichtlich der Gleichstellung bestimmter Leistungsträger mit medizinischen Versorgungszentren i. S. v. § 95 Abs. 1 Satz 2. Schließlich regelt Abs. 7 der Vorschrift eine Ausnahme zu den Voraussetzungen des Eintrags in ein Arztregister.

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