Rz. 9

Gemäß Satz 4 hatte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende 2018 einen Bericht vorzulegen, in dem die Erfahrungen mit der Einführung des neuen Anspruchs auf Leistungen einer Kurzzeitpflege niedergelegt werden sollten. Satz 4 ist durch das TSVG (Rz. 2a) aufgehoben worden, da die Berichtspflicht durch Erledigung gegenstandslos geworden war.

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