Rz. 5

Da die Inanspruchnahme des Leistungsangebots freiwillig ist, darf die Krankenkasse personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeiten, wie dies für die individuelle Beratung und Hilfestellung im konkreten Fall erforderlich ist. Die für die Durchführung der jeweiligen Maßnahme erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen zudem nur dann von der Krankenkasse erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn eine Einwilligung des Versicherten auf der Grundlage einer umfassenden Information durch die Krankenkasse vorliegt. Diese Einwilligung und die vorherige Information haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen (Satz 7). Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden (ursprünglich Satz 8 - aufgehoben). Nach geltendem Recht ergibt sich das Widerrufsrecht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Im Fall des Widerrufs sind gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

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