Rz. 17

Hat der Täter fahrlässig gegen seine Anzeigepflicht verstoßen, wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Für die Strafbemessung gelten die Vorschriften der §§ 38ff. StGB. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung bzw. Schwere der Tat, das Ausmaß der Schuld des Täters und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

 

Rz. 18

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die zivilrechtliche Norm ist auch im Strafrecht anzuwenden, weil es im Strafgesetzbuch an einer eigenständigen Definition fehlt.

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