Rz. 1

Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (E-Health-Gesetz) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) hat mit Wirkung zum 29.12.2015 § 31a eingefügt.

 

Rz. 1a

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 in Art. 13 § 31a geändert. In Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "ab dem 1. Oktober 2016" gestrichen worden. Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung der gegenstandslos gewordenen Fristabgabe zum erstmaligen Zeitpunkt, ab dem Versicherte Anspruch auf einen Medikationsplan hatten.

 

Rz. 1b

Art. 123 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. Datenschutz-Anpassung- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 5 Satz 1 die Wörter "und Nutzung" gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

 

Rz. 1c

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat gemäß Art. 7 Abs. 1 mit Wirkung zum 19.12.2019 in Abs. 3 nach Satz 3 einen weiteren Satz angefügt, Abs. 3a wurde neu eingefügt und in Abs. 4 Satz 1 wurden nach den Wörtern "Inhalt, Struktur und" die Wörter "die näheren" eingefügt. Die Änderung in Abs. 4 Satz 1 erfolgte lediglich zur Klarstellung.

 

Rz. 1d

Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I. S. 2115) hat in Art. 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 20.10.2020 in Abs. 1 Satz 2 die Wörter "bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober 2016" zur Rechtsbereinigung gestrichen. In Abs. 3 Satz 3 sind die Wörter "die Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter "den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4" zur Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort ersetzt worden. In Abs. 4 Satz 1 sind die Wörter "bis zum 30. April 2016" gestrichen und die Sätze 3 bis 8 aufgehoben worden. Die Streichung der Frist und die Aufhebung der Sätze 3 bis 8 dienten der Rechtsbereinigung. Die Vereinbarung nach § 31a Abs. 4 Satz 1 ist am 30.4.2016 fristgerecht geschlossen worden. Abs. 5 wurde aufgehoben. Abs. 6 ist nunmehr Abs. 5.

 

Rz. 1e

Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierung-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat durch Art. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 5 um den Anspruch auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ergänzt.

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