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Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen, ihre Mitglieder über die Verwendung ihrer Mittel in verständlicher Weise zu informieren. Die Versicherten können auf dieser Grundlage die Wirtschaftlichkeit ihrer Krankenkasse und die Verhältnismäßigkeit des Beitragssatzes beurteilen sowie eine sachgemäße Entscheidung über das Wahlrecht der Krankenkasse (§ 175) treffen. Gleichzeitig erhalten Versicherte eine wichtige Entscheidungsgrundlage für das aktive Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 45 SGB IV). Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist von der Verpflichtung ausgenommen.

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