0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 178, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt worden.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat die Vorschrift mit Wirkung v. 1.1.2014 mit einer neuen Überschrift versehen und inhaltlich neu gestaltet. Durch die Neufassung werden die Rechenschaftspflichten der Krankenkassen über die Verwendung ihrer Mittel erweitert, differenziert und die Verwendung der Mittel der Krankenkassen für die Versicherten transparent gemacht.

 

Rz. 1b

Art. 8a Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2014 an die Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen, ihre Mitglieder über die Verwendung ihrer Mittel in verständlicher Weise zu informieren. Die Versicherten können auf dieser Grundlage die Wirtschaftlichkeit ihrer Krankenkasse und die Verhältnismäßigkeit des Beitragssatzes beurteilen sowie eine sachgemäße Entscheidung über das Wahlrecht der Krankenkasse (§ 175) treffen. Gleichzeitig erhalten Versicherte eine wichtige Entscheidungsgrundlage für das aktive Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 45 SGB IV). Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist von der Verpflichtung ausgenommen.

2 Rechtspraxis

2.1 Veröffentlichungspflicht (Satz 1)

 

Rz. 3

Die Krankenkassen sind verpflichtet, die wesentlichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung sind der elektronische Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) und die eigene Internetpräsenz zu nutzen. Dazu hat die Krankenkasse eine für Versicherte (Mitglieder, Familienversicherte) verständliche Form zu wählen.

Inhaltliche Angaben und Darstellungen sind so darzustellen, dass sie von Laien leicht verstanden werden können. Auf Fachausdrücke ist möglichst zu verzichten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 305b Rz. 15).

Die Informationen sind bis zum 30.11. des dem Berichtsjahr (Kalenderjahr) folgenden Jahres zu veröffentlichen. Damit können die Ergebnisse des vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführten Jahresausgleichs berücksichtigt werden.

Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist von der Pflicht zur Veröffentlichung ausgenommen. Die Vorgabe korrespondiert mit § 56 Satz 1 KVLG 1989, der nur die §§ 275 bis 305a in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für entsprechend anwendbar erklärt. Die Aussage hat deswegen lediglich deklaratorische Bedeutung.

Die Regelung gibt den Versicherten die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit ihrer Krankenkasse einschließlich eines angemessenen Beitragssatzes zu beurteilen und eine sachgemäße Entscheidung über das Wahlrecht der Krankenkasse zu treffen.

2.2 Arten der Veröffentlichung (Satz 2)

 

Rz. 4

Neben dem elektronischen Bundesanzeiger und der eigenen Internetpräsenz sind weitere Arten der Veröffentlichung in der Satzung jeder Krankenkasse zu regeln. Damit stellt die jeweilige Krankenkasse sicher, dass alle Versicherten Kenntnis nehmen können. Geeignet sind z. B. eine Versichertenzeitung oder der Aushang in Geschäftsräumen. Eine individuelle Ansprache einzelner Versicherter ist nicht erforderlich.

2.3 Inhalt (Satz 3, 4)

 

Rz. 5

Zum Pflichtinhalt der Veröffentlichung gehören Angaben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und Versicherten (§ 10, Familienversicherung), zur Höhe und Struktur der Einnahmen, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungsausgaben sind gesondert auszuweisen. Weitere Daten und Erläuterungen sind unter der Vorgabe einer verständlichen Weise (Satz 1) zulässig.

2.4 Verwaltungsvorschrift (Satz 5)

 

Rz. 6

Das Nähere zu den zu veröffentlichenden Angaben regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV). Durch die verbindliche Vorgabe in der Verwaltungsvorschrift wird die Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse gewährleistet. Den Kassen bleibt es unbenommen, die nach einheitlicher Struktur berichteten Rechnungsergebnisse aus ihrer Sicht zu kommentieren (BT-Drs. 17/8005 S. 131). In die Veröffentlichung gehören mindestens

  • die Mitglieder- und Versichertenentwicklung (absolute Werte für das Berichtsjahr und Veränderungsraten gegenüber dem Vorjahr in Prozent),
  • die Einnahmen, davon die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die Zusatzbeiträge und die sonstigen Einnahmen (absolute Werte, je Versicherten und je Versicherten gegenüber Vorjahr in Prozent),
  • die Ausgaben, davon die wesentlichen Leistungsausgaben nach den Kontengruppen der Kontenklasse 4/5 "Leistungsaufwand der Krankenversicherung" des Kontenrahmens nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1), die Prämienauszahlungen, die Verwaltungsausgaben und die sonstigen Ausgaben (absolute Werte, je Versicherten und je Versicherten gegenü...

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