Rz. 6

Das Verzeichnis ist erstmalig bis zum 30.9.2020 zu veröffentlichen (Satz 1). Es umfasst dann mindestens die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 9. Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses (Stufe 1) dient zunächst der Kennzeichnung von Selektivverträgen mit Vertragsnummern. Stufe 1 des Aufbaus und der Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst zu jedem Vertrag mindestens die Vertragsform, die vertragschließende Krankenkasse und die von der Vertragstransparenzstelle zu vergebende Vertragsnummer. Für den erstmaligen Aufbau des Verzeichnisses sind weder eine Datenbanklösung noch umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durch die Vertragstransparenzstelle vorgesehen.

 

Rz. 7

Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämtlichen Angaben nach Abs. 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30.9.2021 (Satz 2, www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/vertragstranzparenzstelle/ueberblick; abgerufen: 25.6.2022). Es umfasst neben den Angaben der Stufe 1 den Tag des Vertragsbeginns und den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen oder den Tag des Vertragsendes, den räumlichen Geltungsbereich des Vertrags und die den Verträgen als Einschlusskriterien zugrundeliegenden Diagnosen. Im Fall des § 140a werden zusätzlich die Art der Leistungserbringer erfasst.

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